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Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Sie stellen weder zwangsläufige Krankheitskosten dar, weil es an einer medizinischen Leistung fehlt, noch sind sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig, da der Adoptionsentschluss auf einer freiwilligen Entscheidung beruht.

Wann können außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden?

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands. Zwangsläufigkeit setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG voraus, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Können Adoptionskosten als Krankheitskosten anerkannt werden?

Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen nach ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Als Krankheitskosten gelten Aufwendungen, die der Heilung einer Krankheit dienen oder das Ziel verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (vgl. BFH, 16.12.2010 - Az: VI R 43/10; BFH, 18.05.1999 - Az: III R 46/97). Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners stellt einen objektiv regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit in diesem Sinne dar. Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt, wird sie als medizinische Maßnahme zur Beseitigung der Krankheitsfolge Kinderlosigkeit eingeordnet und führt zu abziehbaren Krankheitskosten (vgl. BFH, 16.12.2010 - Az: VI R 43/10).

Aufwendungen für eine Adoption unterfallen diesen Grundsätzen hingegen nicht. Eine medizinische Leistung liegt bei der Adoption nicht vor; der Vorgang kann einer solchen auch nicht gleichgestellt werden. Die Adoption dient in erster Linie der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, damit diese in einer Familie aufwachsen können. § 1741 Abs. 1 BGB fordert dementsprechend als Grundvoraussetzung, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Eine Einordnung der Adoption als medizinisch indizierte Heilbehandlung oder als einer solchen gleichgestellte Maßnahme wäre zudem mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG) nicht vereinbar, da das Kind andernfalls zum bloßen Objekt zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern herabgewürdigt würde (vgl. BFH, 20.03.1987 - Az: III R 150/86; BFH, 05.01.1990 - Az: III B 53/89).

Sind Adoptionskosten aus anderen Gründen zwangsläufig?

Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig (vgl. BFH, 20.03.1987 - Az: III R 150/86; BFH, 13.03.1987 - Az: III R 301/84). Auch aus anderen tatsächlichen Gründen ergibt sich keine Zwangsläufigkeit, da der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage beruht, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen (vgl. BFH, 13.03.1987 - Az: III R 301/84; BFH, 27.04.1995 - Az: III B 77/93).

Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, der der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (vgl. BFH, 18.03.2004 - Az: III R 24/03; BFH, 03.03.2005 - Az: III R 68/03; BFH, 10.05.2007 - Az: III R 47/05). Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich wie die Verwirklichung des Kinderwunschs (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) betreffen. Zwar dürfte der Wunsch nach Kindern bei ungewollt Kinderlosen, die sich für eine Auslandsadoption entscheiden, ein wesentliches sinnstiftendes Element des Lebens darstellen, und die ungewollte Kinderlosigkeit dürfte als schwere Belastung empfunden werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung entzogen wäre.

Wie hat der BFH im konkreten Fall entschieden?

Vorliegend hatten die Kläger Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 € für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der BFH lehnte die Anerkennung ab, da weder Krankheitskosten noch eine anderweitige Zwangsläufigkeit vorlagen. Mit dieser Entscheidung bestätigte der zuständige Senat die bisherige Rechtsprechungslinie, nachdem zuvor eine Divergenzanfrage eines anderen Senats eine mögliche Abweichung von dieser Linie in Aussicht gestellt hatte.


BFH, 10.03.2015 - Az: VI R 60/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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