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Hat Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

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Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über nachehelichen Altersvorsorgeunterhalt.

Der 1954 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin schlossen am 15. Juni 1989 miteinander die Ehe, aus der zwei Kinder, geboren 1994 und 1991, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Verbundurteil vom 6. November 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 21. März 2002).

Vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 15. Juni 1989 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. In dem Vertrag heißt es u.a.: „Der Notar ... hat insbesondere angeregt, den Unterhaltsverzicht unter eine auflösende Bedingung für den Fall zu stellen, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen. Wir wünschen eine solche Bedingung nicht und versichern beide, dass die vorstehenden Vereinbarungen von uns wohl überlegt und aus freien Stücken getroffen sind.“ Der Versorgungsausgleich sollte demgegenüber uneingeschränkt durchgeführt werden.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller im Verbund lediglich zur Zahlung eines laufenden Unterhalts an die Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB in Höhe des notwendigen Eigenbedarfs (Existenzminimum) verurteilt; diesen hat es mit 1.425 DM (= 728,60 € Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 2002 B V 2) angenommen. Die weitergehende, auch auf die Zuerkennung von Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat die Antragsgegnerin - unter teilweiser Beschränkung ihrer erstinstanzlichen Anträge - verlangt, den Antragsteller über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Elementarunterhalt hinaus zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von (nunmehr) monatlich 106,30 € sowie von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von (nunmehr) monatlich 100 € zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller auf dessen Anerkenntnis verurteilt, an die Antragsgegnerin Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 106,30 €, zusammen mit dem Elementarunterhalt also monatlich 834,90 € zu zahlen. Den Antrag auf Altersvorsorgeunterhalt hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Altersvorsorgeunterhalt weiter.
Gründe

Das Rechtsmittel hat im Hinblick auf die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (BGH, 11.02.2004 - Az: XII ZR 265/02) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

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Hussain

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