Ein Ehevertrag, mit dem die beteiligten Ehegatten wechselseitig alle gesetzlichen Scheidungsfolgen abbedingen, kann wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn zwar die Ehe kinderlos ist und die Ehegatten bei Vertragsschluss über einen annähernd gleich hohes Einkommen verfügen, der benachteiligte Ehegatte aber im Zusammenhang mit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes und Vereinbarung vom Gütertrennung zugleich sein Vermögen ohne Gegenleistung und ohne Rückforderungsklausel für den Scheidungsfall auf den begünstigten Ehegatten überträgt.
Zu den Umständen, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen eine unterlegene Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten indizieren, gehört auch eine lang anhaltende, zu längerfristiger Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung des benachteiligten Ehegatten.
Dafür muss nicht im Einzelnen festgestellt werden, inwieweit sich die psychische Erkrankung nachteilig auf das Urteilsvermögen des benachteiligten Ehegatten auswirkt. Für die Annahme subjektiver Vertragsimparität genügt die psychische Erkrankung als solche, wenn sich Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition zusätzlich aus der Beurkundungssituation ergeben, insbesondere, wenn dem benachteiligten Ehegatten vor der Beurkundung kein Vertragsentwurf vorliegt.
Zu den Umständen, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen eine unterlegene Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten indizieren, gehört auch eine lang anhaltende, zu längerfristiger Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung des benachteiligten Ehegatten.
Dafür muss nicht im Einzelnen festgestellt werden, inwieweit sich die psychische Erkrankung nachteilig auf das Urteilsvermögen des benachteiligten Ehegatten auswirkt. Für die Annahme subjektiver Vertragsimparität genügt die psychische Erkrankung als solche, wenn sich Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition zusätzlich aus der Beurkundungssituation ergeben, insbesondere, wenn dem benachteiligten Ehegatten vor der Beurkundung kein Vertragsentwurf vorliegt.
AG Hamburg, 19.07.2019 - Az: 277 F 131/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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