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Benachteiligender Ehevertrag ist nicht immer unwirksam

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Verdient der benachteiligte Ehegatte während der Ehe gut und hat sich dieser ein eigenes Vermögen aufgebaut, so ist es nicht zu beanstanden, wenn auf Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche bis auf einen pauschalen Zugewinn i.H.v. € 10.000 verzichtet wird.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 – Az: XII ZR 265/02 – zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst eine Wirksamkeitskontrolle nach §138 BGB, bei der zu prüfen ist, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, das ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.

Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird bei einer Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.

Erst in einem zweiten Schritt ist sodann eine Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht.

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