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Unterhaltsverzicht bei unheilbarer Erkrankung unwirksam

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Erkrankt die Ehefrau einer kinderlosen Ehe kurz nach der Eheschließung unheilbar und wird daher vollständig und dauerhaft erwerbsunfähig, so kann sich der leistungsfähige Ehegatte nach erfolgter Trennung nicht auf einen Unterhaltsverzicht im notariellen Ehevertrag berufen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es ist – im Lichte der Wechselwirkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG – die Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Ehevertrages in Fällen gestörter Vertragsparität über die zivilrechtlichen Generalklauseln einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 11.02.2004 - Az: XII ZR 265/02) obliegt dem Tatrichter eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zusammenkommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens.

Diese Prüfung hat sich an folgenden Grundsätzen auszurichten:

Die grundsätzlich anzuerkennende Disponibilität der Scheidungsfolgen vermag nicht eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung zu rechtfertigen, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Es kann insofern eine Rangsabstufung vorgenommen werden, wonach innerhalb der Unterhaltstatbestände – nach dem Betreuungsunterhalt – dem Krankheitsunterhalt und dem Altersunterhalt Vorrang zukommen. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich; der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Bei der zunächst durchzuführenden Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 BGB). Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer von dem anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Die insofern gebotene Abwägung, die namentlich auch die Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheitern der Lebensgemeinschaft in den Blick zu nehmen hat, hat sich an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren; das Gericht hat diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

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