Hat ein Partner notariell auf seinen Unterhalt verzichtet, so kann der ehemalige Partner dennoch zur Zahlung verpflichtet sein, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und der Steuerzahler daher einspringen müßte.
In einem solchen Fall kann der Verzicht sittenwidrig sein, da für die Folgen dieses Verzichts die steuerzahlende Gemeinschaft in Anspruch genommen werden würde.
Für die Frage jedoch, ob ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig ist, können nicht ohne weiteres die gleichen Kriterien gelten wie für die Beurteilung des Verzichts auf den Versorgungsausgleich oder den Zugewinnausgleich.
In einem solchen Fall kann der Verzicht sittenwidrig sein, da für die Folgen dieses Verzichts die steuerzahlende Gemeinschaft in Anspruch genommen werden würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist richtig, dass der Senat zur Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrages im Verfahren 13 UF 257/03 ausführlich Stellung genommen und diese dort verneint hatte. Es ging allerdings in jenem Verfahren sachlich lediglich um die Wirksamkeit der Vereinbarungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich. Gegenstand des Berufungsverfahrens war zwar auch der nacheheliche Unterhalt. Prozesskostenhilfe wurde diesbezüglich aber nicht aus materiellen, sondern alleine aus verfahrensrechtlichen Gründen verweigert. Mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts hatte der Senat sich nicht zu befassen.Für die Frage jedoch, ob ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig ist, können nicht ohne weiteres die gleichen Kriterien gelten wie für die Beurteilung des Verzichts auf den Versorgungsausgleich oder den Zugewinnausgleich.
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OLG Koblenz, 12.12.2003 - Az: 13 WF 836/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:1212.13WF836.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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