Grundsätzlich steht es den Eheleuten frei, für den Fall der Scheidung vermögensrechtliche Vereinbarungen zu schließen. Für solche Vereinbarungen besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Schranken ergeben sich insoweit nur, als durch eine Inhaltskontrolle zu prüfen ist, ob die Regelungen die Grundrechte nicht verletzen.
Danach sind die Gerichte verpflichtet, den Inhalt eines Ehevertrages einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt.
Denn die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt nicht die Freiheit zu unbegrenzten Ehevertragsgestaltungen und insbesondere nicht eine einseitige Lastenverteilung" Für die Beurteilung, ob die vertraglichen Vereinbarungen einen Ehepartner deutlich mehr belasten, als den anderen, ist auch die familiäre Konstellation maßgeblich, die die Vertragspartner anstreben und ihrem Vertrag zu Grunde legen.
Sind bei Eheschließung beide Ehegatten nicht berufstätig und ohne nennenswertes Vermögen, so ist ein Ehevertrag, der Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausschließt, nicht wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehepartners unwirksam.
Auch ein allgemeiner Kinderwunsch für die Zukunft, dessen Erfüllung bei Vertragsschluß unsicher ist, ändert hieran nichts, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den abzustellen ist, noch nicht sicher war, ob der Kinderwunsch sich überhaupt erfüllen werde.
Danach sind die Gerichte verpflichtet, den Inhalt eines Ehevertrages einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt.
Denn die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt nicht die Freiheit zu unbegrenzten Ehevertragsgestaltungen und insbesondere nicht eine einseitige Lastenverteilung" Für die Beurteilung, ob die vertraglichen Vereinbarungen einen Ehepartner deutlich mehr belasten, als den anderen, ist auch die familiäre Konstellation maßgeblich, die die Vertragspartner anstreben und ihrem Vertrag zu Grunde legen.
Sind bei Eheschließung beide Ehegatten nicht berufstätig und ohne nennenswertes Vermögen, so ist ein Ehevertrag, der Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausschließt, nicht wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehepartners unwirksam.
Auch ein allgemeiner Kinderwunsch für die Zukunft, dessen Erfüllung bei Vertragsschluß unsicher ist, ändert hieran nichts, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den abzustellen ist, noch nicht sicher war, ob der Kinderwunsch sich überhaupt erfüllen werde.
OLG Koblenz, 23.06.2003 - Az: 13 UF 257/03
ECLI:DE:OLGKOBL:2003:0623.13UF257.03.0A
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