Steht fest, dass ein Kläger während des Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens höchstwahrscheinlich nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig, jedenfalls aber nicht in der Lage war, für sich selbst im Verwaltungsverfahren tätig zu werden, so kann ein Versagungsbescheid dem Kläger gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben werden. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten wird ein Verwaltungsakt vielmehr erst wirksam, wenn er seinem besonderen Vertreter oder Betreuer bekanntgegeben wird.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - Az: L 20 SO 384/15
ECLI:DE:LSGNRW:2017:1016.L20SO384.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


