Steht fest, dass ein Kläger während des Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens höchstwahrscheinlich nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig, jedenfalls aber nicht in der Lage war, für sich selbst im Verwaltungsverfahren tätig zu werden, so kann ein Versagungsbescheid dem Kläger gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben werden. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten wird ein Verwaltungsakt vielmehr erst wirksam, wenn er seinem besonderen Vertreter oder Betreuer bekanntgegeben wird.
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