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Bestellung eines geeigneten Vertreters, wenn Betreuerbestellung abgelehnt wurde

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Steht fest, dass ein Kläger während des Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens höchstwahrscheinlich nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig, jedenfalls aber nicht in der Lage war, für sich selbst im Verwaltungsverfahren tätig zu werden, so kann ein Versagungsbescheid dem Kläger gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben werden. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten wird ein Verwaltungsakt vielmehr erst wirksam, wenn er seinem besonderen Vertreter oder Betreuer bekanntgegeben wird.

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - Az: L 20 SO 384/15

ECLI:DE:LSGNRW:2017:1016.L20SO384.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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