Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes,
Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann, also u. a. eine solche, die nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 BGB ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog. partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess. Eine partielle Prozessunfähigkeit kann vom Gericht nur ausnahmsweise bei eindeutigen Symptomen, die auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien eindeutige Schlüsse gestatten, ohne Einschaltung eines Sachverständigen festgestellt werden.