Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten
Betreuungsverfahrens sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der
Aufgabenkreis des bestellten
Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Zwar behandelt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar nur die Kosten des Rechtsstreits. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zu den nach dieser Vorschrift erstattungsfähigen Kosten ausnahmsweise auch vorprozessual oder prozessbegleitend entstandene Kosten gehören können, sofern sie unmittelbar prozessbezogen sind. Dabei geht es überwiegend um Fälle, in denen eine Partei ein Privatgutachten zur Vorbereitung des Rechtsstreits oder in dessen Verlauf, etwa als Reaktion auf ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten, einholte.
Die für die Erstattungsfähigkeit vor- oder außerprozessualer Kosten entwickelten Grundsätze sind indes nicht auf Privatgutachterkosten beschränkt.
Maßstab für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist, ob die von der Partei ergriffene Maßnahme einen derart engen Zusammenhang mit dem Prozessgeschehen aufweist, dass es aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit gerechtfertigt ist, die hierfür entstehenden Kosten den Prozesskosten zuzurechnen.
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