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Widerruf der Vorsorgevollmacht und Streit über die Prozessfähigkeit

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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