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Postalischer Antrag auf Kurzarbeitergeld: Arbeitgeber trägt das Zugangsrisiko!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Geldgewinnspielgeräte. Am 21.04.2020 zeigte sie bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an.

Die Klägerin begehrte hingegen die Anerkennung auch für den Monat April.

Das SG Detmold wies ihre Klage ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei Agentur für Arbeit eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ist von vornherein nicht möglich, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handelt.

Eine auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußende Nachsichtgewährung scheidet aus, denn der Gesetzgeber hat es bewusst dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugewiesen, den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit sicherzustellen.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der elektronischen Anzeige oder der persönlichen Abgabe. Nutzt er stattdessen den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwacht sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, so hat er die mit einem unerwartet späten Anzeigezugang erst nach Überschreiten der Monatsgrenze verbundenen negativen Folgen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld selbst zu verantworten.

Das galt im Falle der Klägerin umso mehr, als sich zu Beginn der Covid-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten. Daher hat sie mit einer verzögerten Postzustellung rechnen müssen.


LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2024 - Az: L 20 AL 201/22

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen

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