Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles nach § 548 Abs. 1 S. 1 RVO bzw. dem im Wesentlichen gleichlautenden § 8 Abs. 1 S.1 SGB VII oder eines Unfalls vom und zu dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall § 550 Abs. 1 RVO; 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) müssen die jeweiligen Anknüpfungstatsachen, wie „versicherte Verrichtung“, „versicherter Weg“, von 1außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ und „Gesundheitserstschaden“ im Vollbeweis, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG, 09.05.2006 - Az: B 2 U 1/05 R).
Hierfür ist erforderlich, dass eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.
Dabei gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden Rechts die objektive (materielle) Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen.
Hierfür ist erforderlich, dass eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.
Dabei gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden Rechts die objektive (materielle) Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen.
LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - Az: L 15 U 64/20
ECLI:DE:LSGNRW:2020:0702.L15U64.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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