Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen.
§ 60 a SGB XII hat auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (BGH, 20.03.2019 - Az: XII ZB 290/18).
Somit steht dem Betreuten nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu.
Ein Betreuter muss die Vergütung aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen, sofern er nicht als mittellos gilt. Die Mittellosigkeit liegt vor, wenn die Kosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufgebracht werden können.
Dem Betreuten steht ein Schonbetrag in Höhe von aktuell 5.000 Euro zu, der bei der Ermittlung der einzusetzenden Mittel nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der entsprechenden Durchführungsverordnung unberührt bleibt.
Nein, § 60a SGB XII hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens (vgl. BGH, 20.03.2019 - Az: XII ZB 290/18).
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