Nach 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Verpflichteter ist derjenige, den die Kostentragungspflicht rechtlich notwendig im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft. Dies ist wiederum der Fall, wenn er dazu erbrechtlich (§ 1968 BGB), unterhaltsrechtlich (
§ 1615 BGB) oder nach dem Bestattungsgesetz NRW - (BestG NRW) verpflichtet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin jedenfalls nach Maßgabe des öffentlichen Rechts, namentlich § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW hinsichtlich ihrer am 04.09.2017 verstorbenen Mutter bestattungspflichtig gewesen. Danach sind in der nachstehenden Rangfolge zur Bestattung verpflichtet Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Hiernach war die Klägerin insbesondere gegenüber ihrer Tante und Schwester ihrer verstorbenen Mutter, Frau N, vorrangig zur Bestattung verpflichtet. Ob die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin ihrer Mutter die Kosten der Beerdigung als Nachlassverbindlichkeit nach § 1968 BGB zu tragen hatte oder ob die entsprechende Verpflichtung durch Abschluss des (zivilrechtlichen) Bestattungsvertrages und Begründung einer öffentlich-rechtlichen (Friedhofs-)Gebührenpflicht seitens ihrer Tante erloschen ist, kann hier dahinstehen, weil sich eine Verpflichtung der Klägerin i.S.d. § 74 SGB XII jedenfalls nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW ergeben hat. An dieser Verpflichtung hat sich, anders als die Beklagte meint, weder durch den Abschluss des zivilrechtlichen Bestattungsvertrages noch den Erlass des Friedhofsgebührenbescheides seitens bzw. gegenüber der Tante der Klägerin etwas geändert. Insbesondere meint die sozialhilferechtliche Anspruchsnorm des § 74 SGB XII mit „Verpflichteter“ nicht zwangsläufig die Person, die den Werkvertrag mit dem Bestattungsunternehmen geschlossen hat, sondern denjenigen, der letztlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies war im vorliegenden Fall allein die Klägerin.
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