Der gewöhnliche Aufenthalt eines
Betreuten, der aufgrund eines Unterbringungsbefehls über sechs Monate in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist und mit dessen weiteren Aufenthalt dort zu rechnen ist, verlagert sich in die Klinik.
Bei einer solchen Zeitspanne kann nicht mehr von einem nur vorübergehenden Verbleib ausgegangen werden. Daher ist der
Betreuer wie bei einer Heimunterbringung zu vergüten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die aufgrund eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO im Abrechnungszeitraum bereits seit fast neun Monaten andauernde
Unterbringung des Betreuten in einer psychiatrischen Klinik ist bei der Bemessung der Vergütung des Betreuers trotz der lediglich vorläufigen Regelung des Unterbringungsbefehls als Heimunterbringung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG anzusehen. Mithin sind – unter Berücksichtigung der
Mittellosigkeit des Betreuten – als Zeitaufwand monatlich zwei Stunden anzusetzen.
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