Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 397.017 Anfragen

§ 168 Auswahl des Vormunds

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.

(2) Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht.

(3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.017 Beratungsanfragen

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!

Verifizierter Mandant

Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!

Verifizierter Mandant