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Erbenermittlung als Amtspflicht: Kein Vorbehalt für Nachlassgerichte

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ersucht das Grundbuchamt gemäß § 82 Abs. 2 GBO das Nachlassgericht um Erbenermittlung, darf das Nachlassgericht die Durchführung nicht mit dem Einwand der Subsidiarität verweigern oder von der Grundbuchamt die Darlegung bereits ausgeschöpfter eigener Ermittlungsmaßnahmen verlangen. Die §§ 157 ff. GVG finden entsprechende Anwendung, sodass das Grundbuchamt bei Weigerung des Nachlassgerichts das übergeordnete Oberlandesgericht anrufen kann.

Grundbuchberichtigung und Ermittlungsersuchen

Steht die Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Erbfolge fest, hat das Grundbuchamt gemäß § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung des tatsächlichen Eigentümers erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Nach § 82 Abs. 2 GBO steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamts, das zuständige Nachlassgericht um Ermittlung der Erben zu ersuchen. Dieses Ersuchen ist nicht auf eine einzelne bestimmte Amtshandlung gerichtet, sondern auf die Einleitung eines eigenständigen Verfahrens, innerhalb dessen das Nachlassgericht die erforderlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen nach § 26 FamFG nach eigenem Ermessen vorzunehmen hat.

Ist das Ersuchen ein Rechtshilfeersuchen im eigentlichen Sinne?

Das Ersuchen nach § 82 Abs. 2 GBO stellt kein Rechtshilfeersuchen im technischen Sinne dar. Gleichwohl finden die §§ 157 ff. GVG entsprechende Anwendung. Weigert sich das ersuchte Nachlassgericht - auch wenn es sich um die Nachlassabteilung desselben Amtsgerichts handelt -, dem Ersuchen nachzukommen, kann das Grundbuchamt gemäß § 159 GVG das dem Nachlassgericht übergeordnete Oberlandesgericht anrufen.

Wann liegt eine Weigerung vor?

Eine Weigerung im Sinne des § 159 GVG kann auch dann vorliegen, wenn das ersuchte Gericht dem eigentlichen Ersuchen nicht ausdrücklich widerspricht, jedoch dessen Erledigung von zusätzlichen, nicht geschuldeten Voraussetzungen abhängig macht. Verlangt das Nachlassgericht vor eigener Tätigkeit die Darlegung der bisherigen Korrespondenz des Grundbuchamts mit bereits bekannten Rechtsnachfolgern und beruft es sich wiederholt auf eine Subsidiarität des Ersuchens, kann dies als Weigerung der Durchführung gewertet werden.


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OLG Naumburg, 07.07.2026 - Az: 1 UH 3/26

ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0707.1UH3.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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