Der Umstand, dass gewerbliche Erbenermittler von der Vertretung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Erbscheinsverfahren in der Regel ausgeschlossen sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für diesen Eingriff bestehen hinreichende Gründe, da so zum einen die sachgerechte Vertretung der Beteiligten und andererseits die Ordnung des gerichtlichen Verfahrens sichergestellt wird. Der Anwaltsvorbehalt durfte vom Gesetzgeber zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch für Verfahren in Angelegenheiten des Erbscheinsverfahrens für geeignet, erforderlich und angemessen gehalten werden.
BVerfG, 23.08.2010 - Az: 1 BvR 1632/10
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