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Die Angabe der Wohnungsgröße dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume.
2. Zustand der Mieträume
Bei Übergabe befanden sich die Mieträume in dem aus dem Übergabeprotokoll ersichtlichen Zustand (Anlage 1).
Der Vermieter führt folgende Arbeiten am Mietobjekt aus:
Der Mieter führt folgende Arbeiten am Mietobjekt aus:
Bei Vereinbarung umfänglicher Anfangsrenovierung kann die Pflicht zur Übernahme der Schönheitsreparaturen bzw. einer Endrenovierung nicht wirksam geregelt werden
§ 2 Mietdauer
1. Vertragsart
Bitte wählen Sie „Unbefristeter Mietvertrag“ oder „Zeitmietvertrag“ aus
Unbefristeter Mietvertrag Mietbeginn:
Bis zum können weder Mieter noch Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen (Mindestlaufzeit).
Das Recht der Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses bestimmt sich - vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestlaufzeit - nach dem Gesetz.
Zeitmietvertrag Mietbeginn: :
Nach Ablauf des vorbezeichneten Zeitraumes
:
2. Außerordentliche Kündigung
Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bestimmt sich nach dem Gesetz.
§ 3 Miethöhe
1. Ausgangsmiete
Wohnräume: €/Monat (in Worten €/Monat)
Garage/Autostellplatz: €/Monat (in Worten €/Monat)
: €/Monat (in Worten €/Monat )
Gesamt: €/Monat (in Worten €/Monat )
2. Mieterhöhung
Bitte wählen Sie „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ oder „Staffelmiete“ oder „Indexmiete“ aus
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete Der Vermieter hat das Recht, die Miete gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen.
Staffelmiete Ausgehend von der in § 3 Nr. 1 genannten Ausgangsmiete beträgt die Miete:
Die Staffelmiete kann für höchstens 10 Jahre vereinbart werden. Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben
Indexmiete Die Miete richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Herausgeber: Statistisches Bundesamt). Mietänderungsverlangen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzufassen.
Steigt oder fällt der Index ab Beginn des Mietverhältnisses, kann jede Vertragspartei eine der prozentualen Indexänderung entsprechende Änderung der Miete verlangen. Das Gleiche gilt bei jeder erneuten Indexänderung nach einer Erhöhung oder Ermäßigung der Miete. Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
Der geänderte Mietzins ist vom Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Vermieters oder Mieters zu zahlen.
Die Miete muss, abgesehen von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Während der Geltung der Indexmietvereinbarung ist eine Erhöhung der Miete nach § 558 BGB ausgeschlossen. Eine Erhöhung nach § 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
§ 4 Betriebskosten
Bitte wählen Sie „Betriebskostenpauschale“ oder „Betriebskostenvorauszahlung“ aus
Betriebskostenpauschale Der Mieter leistet eine monatliche Betriebskostenpauschale in der unter § 3 Ziff. 1 angegebenen Höhe.
Betriebskostenvorauszahlung
1. Auf den Mieter werden die Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (Anlage 2) umgelegt. Nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung können beide Vertragsparteien durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die neue Höhe muss sich dabei aus dem Saldo der letzten Abrechnung zuzüglich Sicherheitszuschlag ermitteln lassen. Die geänderte Vorauszahlung wird mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam.
2. Als „Sonstige Kosten“ im Sinne o.g. Verordnung gelten:
3. Der Vermieter ist berechtigt, Betriebskosten im Sinne von §§ 1,2 BetrKV, die bisher noch nicht anfallen, aber später entstehen oder die der Gesetzgeber neu einführt umzulegen. Soweit bereits ein Verteilungsschlüssel festgelegt ist, werden die neu hinzutretenden Kosten auch danach umgelegt. Ansonsten erfolgt eine Umlage nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Entstehung der Pflicht des Mieters zur Bezahlung einzelner Betriebskostenarten ist nicht dadurch gehindert, dass der Vermieter diese erst später erstmals umlegt.
4. Der Mieter leistet eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in der unter § 3 Ziff. 1 genannten Höhe.
5. Über die Vorauszahlung für die Betriebskosten ist jährlich durch den Vermieter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen. Erhöhen sich die Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen zu verlangen. Sind bei den Kosten für Heizung und Warmwasser die Grundsätze über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung maßgeblich, werden die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgung anteilig auf die Mieter des Hauses umgelegt.
Die Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser werden zu 50 Prozent nach Wohnfläche (m²-Zahl) und zu 50 Prozent nach dem festgestellten Wärmeverbrauch umgelegt, soweit nicht nachstehend ein anderer nach der Heizkostenverordnung zulässiger Verteilerschlüssel gewählt wurde.
Die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt zu Prozent nach Wohnfläche zu Prozent nach Verbrauch.
Andere Betriebskosten werden verbrauchsabhängig oder verursachungsabhängig abgerechnet, soweit sie entsprechend erfasst werden. Anderenfalls erfolgt die Abrechnung über die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche.
§ 5 Zahlungen
1. Der Mieter hat die Miete gemäß § 3 monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monates – maßgeblich ist die Wertstellung beim Vermieter – zu bezahlen.
2. Der Vermieter kann dem Mieter im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen zur Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Mahngebühren in Höhe von 2,50 € pro Mahnung in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand des Vermieters nach.
3. Der Vermieter verrechnet vom Mieter ohne Zweckbestimmung geleistete Zahlungen in der nachstehenden Reihenfolge: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebskosten, Mietrückstand, laufende Miete.
4. Die Zahlungen sind auf das folgende Konto des Vermieters zu leisten:
§ 6 Kaution
1. Der Mieter stellt dem Vermieter eine Kaution in Höhe von .
höchstens drei Monatsnettomieten
2. Die Kaution ist durch zu leisten. Die Kaution kann in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen erfolgen. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
1. Dem Mieter steht das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Schaden- oder Aufwendungsersatz wegen Mangels, auf Ersatz sonstiger Aufwendungen gem. § 539 BGB, auf Wegnahme oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nur zu, wenn er dem Vermieter seine Aufrechnungsabsicht mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Miete, gegen die aufgerechnet werden soll, in Textform angezeigt hat.
2. Mit anderen Ansprüchen als den unter Ziffer 1 genannten kann der Mieter nur dann gegen Mietansprüche des Vermieters aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig sind.
3. Ein Zurückhaltungsrecht des Mieters / der Mieter wegen Ansprüchen, die ihren Grund nicht im Mietverhältnis haben, besteht nicht.
§ 8 Wohnungsbelegung/Untervermietung
1. Die Rechte des Mieters zur Aufnahme von Personen in die Wohnung sowie zur Untervermietung bestimmen sich nach dem Gesetz.
2. Veränderungen in der Wohnungsbelegung hat der Mieter dem Vermieter innerhalb einer Woche mitzuteilen.
§ 9 Tierhaltung
Das – auch nur vorübergehende – Halten von Tieren in der Wohnung ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vermieter gestattet. Dies gilt nicht für Kleintiere in üblicher Zahl entsprechend der Wohnungsgröße.
Eine einmal gegebene Zustimmung wird nur für den Einzelfall erteilt und kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Der Mieter haftet für Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen.
§ 10 Schönheitsreparaturen
1. Entsprechend des Übergabeprotokolls, welches ausdrücklich Mietvertragsbestandteil wird, wird die Wohnung in vollständig renoviertem Zustand übergeben. Die Vertragsparteien vereinbaren daher, dass sich während der Dauer des Mietverhältnisses der Mieter bereit erklärt, entstehende Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen.
2. Im Allgemeinen werden diese Schönheitsreparaturen in der Regel
-in Küchen, Bädern und Duschen alle vier Jahre -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle sechs Jahre -in allen sonstigen Nebenräumen alle acht Jahre
durchzuführen sein. Diese hier genannten Intervalle sind jedoch keineswegs verpflichtend vereinbart und dienen hier lediglich zur allgemeinen Orientierung, maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche jeweilige Renovierungsbedarf, d.h. der jeweilige Zustand und tatsächliche Renovierungsbedarf entscheiden über die etwaige Fälligkeit zu leistender Schönheitsreparaturen.
3. Soweit erforderlich, sind Schönheitsreparaturen in fachgerechter Art, d.h. nach mittlerer Art und Güte entsprechend § 243 I BGB, zu leisten.
§ 11 Kleinreparaturen
Die Kosten kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen trägt der Mieter bis zu einem Betrag von 110,00 € im Einzelfall. Die Kostentragungspflicht umfasst Maßnahmen an solchen Einrichtungsgegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z.B. Heiz- und Kochvorrichtungen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Tür- und Fensterverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen an Fensterläden). Sie ist begrenzt auf einen Jahreshöchstbetrag von 8% der Jahresnettomiete.
§ 12 Rauchwarnmelder
Der Mieter übernimmt auf seine Kosten und nach Maßgabe der Herstellerangaben die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der in der Wohnung gelegenen Rauchwarnmelder, wozu die Wartung und Prüfung einschließlich der jährlichen Funktionsprüfung gehört.
§ 13 Reinigungspflichten
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache einschließlich aller mitgemieteten Räume und Flächen innerhalb sowie außerhalb der Mietsache regelmäßig zu reinigen. Zu den Reinigungspflichten innerhalb der Mietsache gehören auch die Reinigung von Fuß- und Teppichboden, Fensterrahmen, -scheiben und -bänken und Außenflächen von Türen. Die Reinigung muss stets mit sachgerechten Mitteln, die die Materialien oder Farben schonend behandeln, durchgeführt werden.
§ 14 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen
1. Ist der Mieter nach dem Gesetz zur Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet, hat er die betroffenen Räume zugänglich zu machen und im erforderlichen Umfang an einer reibungslosen Durchführung der Arbeiten mitzuwirken.
2. Bauliche Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Wird diese erteilt, ist damit keine Kostenübernahme durch den Vermieter verbunden. Der Mieter hat die bauliche Veränderung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen, soweit die Vertragsparteien nichts gegenteiliges vereinbaren und der Mieter haftet für Schäden, die durch etwaige bauliche Veränderungen durch diesen entstehen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 15 Heizung
1. Betrieb der Heizung
Bitte wählen Sie „Sammelheizbetrieb“ oder „Heizbetrieb durch den Mieter“
Sammelheizbetrieb
Die Heizung wird vom Vermieter im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres und, soweit nach der Witterung erforderlich, auch außerhalb dieses Zeitraumes betrieben. In Wohnräumen muss in der Zeit von 7 bis 22 Uhr eine Mindesttemperatur von 20° C erreicht werden. Warmwasser steht dem Mieter 24 Stunden lang zur Verfügung. Störungen des Heizungsbetriebes oder der Warmwasserversorgung hat der Mieter unverzüglich zu melden.
Heizbetrieb durch den Mieter
Der Mieter hat die Heizungsanlage bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, reinigen und warten zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter, beschränkt auf einen Jahreshöchstbetrag von 300 €. Ein Nachweis über die Wartung ist dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
2. Zwischenablesung
Der Vermieter ist berechtigt, bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung durchzuführen und eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Die Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters durchgeführten Zwischenablesung und Zwischenabrechnung trägt der Mieter. Ein Anspruch des Mieters auf Zwischenabrechnung besteht nicht.
Die Vereinbarung über die Zwischenablesung ist nur für Individualvereinbarungen, nicht aber für Formularklauseln („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) wirksam. Der Formulierungsvorschlag kann daher nicht als Formular übernommen werden und sollte individuell im Vertrag augenommen werden.
§ 16 Empfangsvorrichtungen für Rundfunk und Fernsehen
1. Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Installation einer Gemeinschaftsempfangsvorrichtung für Rundfunk und Fernsehen (Gemeinschaftsantenne, Breitbandkabel) besteht nicht.
2. Solange keine Gemeinschaftseinrichtung für den Empfang von Rundfunk und Fernsehen installiert ist, darf der Mieter eine Einzelempfangsvorrichtung installieren, wenn der Vermieter die Installation genehmigt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Im Falle der Erteilung der Genehmigung für eine Außenvorrichtung hat der Vermieter das Recht, deren Anbringungsort nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und deren Abschluss dem Vermieter nachzuweisen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Einrichtung auf Verlangen des Vermieters auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
3. Installiert der Vermieter eine Gemeinschaftsempfangsvorrichtung, so hat der Mieter zuvor von ihm installierte Einzelempfangsvorrichtungen auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, die Gemeinschaftsempfangsvorrichtung für sein Rundfunk- oder Fernsehgerät zu nutzen.
4. Die zu Beginn des Mietverhältnisses zu empfangenden Fernseh- und Hörfunkprogramme sind nicht Vertragsbestandteil.
§ 17 Betreten der Mieträumlichkeit durch den Vermieter
1. Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt, die Mieträumlichkeit in angemessenen Abständen aufzusuchen, um ihren Zustand festzustellen. Die Besichtigung ist dem Mieter mindestens 7 Kalendertage vor dem avisierten Termin anzuzeigen. Der Besichtigungstermin hat grundsätzlich zu verkehrsüblicher Zeit an Werktagen stattzufinden und die Lebensumstände, insbesondere die Arbeitszeiten des Mieters, zu berücksichtigen.
2. Im Falle der Kündigung des Mietobjektes oder dessen Verkauf hat der Mieter die Besichtigung der Mieträumlichkeit durch Miet- oder Kaufinteressenten zu gestatten. Die Besichtigungen sind dem Mieter unverzüglich nach Vereinbarung des Vermieters mit dem Interessenten bekannt zu geben. Sie dürfen in der Regel nur werktags zwischen 14 und 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 11 und 13 Uhr stattfinden.
3. Bei Gefahr im Verzuge besteht ein jederzeitiges Betretungsrecht.
4. Ist der Mieter länger als 7 Kalendertage abwesend, so hat er einen Wohnungsschlüssel an einem für den Vermieter erreichbaren Ort bereitzuhalten und den Vermieter hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 18 Gegenseitige Bevollmächtigung
Grundsätzlich sind Willenserklärungen von oder gegenüber allen beteiligten Vermietern oder Mietern abzugeben. Mehrere Vermieter bzw. mehrere Mieter bevollmächtigen sich aber jeweils gegenseitig zum Empfang oder zur Abgabe von Willenserklärungen. Diese Bevollmächtigung gilt indes nicht für Kündigungen und Aufhebungsverträge.
§ 19 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Der Mieter hat die Mieträumlichkeit bei Mietende gereinigt und untervermietungsfrei zurückzugeben.
2. Zieht der Mieter vor Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat er dem Vermieter einen Wohnungsschlüssel zu übergeben. Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.
3. Der Mieter ist verpflichtet, bis Mietende sämtliche in seinem Eigentum stehende Gegenstände aus der Mietsache zu entfernen. Kommt er dem nicht nach, kann der Vermieter diese nach Ablauf von 4 Wochen seit Mietende und fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, mit nachfolgender Mahnung gesetzten angemessenen Frist durch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere zur öffentlichen Versteigerung berechtigte Person verwerten lassen. Wird dem Vermieter von diesem bzw. dieser bescheinigt, dass der Wert der Gegenstände die Kosten nicht deckt, kann er frei über die Gegenstände verfügen. Ansonsten ist ein Verwertungserlös an den Mieter herauszugeben.
4. Wird die Mietsache bei Mietende nicht übergeben, tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ein.
§ 20 Sonstige anwendbare Regelungen
1. Die in der Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie kann vom Vermieter jederzeit nach billigem Ermessen abgeändert oder ergänzt werden.
Bitte Punkte 2 und 3 nur wählen, falls eine Mehrheit von Wohnungseigentümern besteht!
2. Die in der Anlage beigefügte, in der Teilungserklärung niedergelegte Benutzungsordnung ist Vertragsbestandteil. Bei abweichenden Regelungen gehen die Bestimmungen der Benutzungsordnung vor.
3. Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch solche nach Abschluss dieses Mietvertrages, binden den Mieter. Sie ändern oder ergänzen diesen Mietvertrag. Die Beschlüsse müssen dem Mieter bekannt gemacht werden.
§ 21 Teilungültigkeit
Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages führt nicht dazu, dass der Vertrag als solcher seine Gültigkeit verliert.
Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.
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