Bei einem Zeitmietvertrag ist die Miete bis zum Ende desselben vom Mieter zu entrichten. Dieses gilt auch dann, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt und die Wohnung geräumt wurde. Ebenso besteht die Verpflichtung zur Miet zahlung, wenn die Wohnung zu einem geringeren als dem ursprünglichem Mietzins weitervermietet wurde.
Hier ist jedoch lediglich die Differenz zwischen neuer und ursprünglicher Miethöhe vom alten Mieter zu begleichen.
Das Landgericht entschied, dass die künftig fälligen Beträge bereits zum Auszugszeitpunkt oder dem der Weitervermietung einklagefähig sind.
Hier ist jedoch lediglich die Differenz zwischen neuer und ursprünglicher Miethöhe vom alten Mieter zu begleichen.
Das Landgericht entschied, dass die künftig fälligen Beträge bereits zum Auszugszeitpunkt oder dem der Weitervermietung einklagefähig sind.
LG Berlin - Az: 64 S 526/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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