Der Verpächter von Gewerberäumen ist gemäß §§
581 Abs. 2,
535 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich verpflichtet, den Pachtgegenstand während der Vertragslaufzeit in einem Zustand zu erhalten, der dem Pächter die vertraglich vorgesehene Nutzung ermöglicht.
Das Verwendungsrisiko bezüglich der Pachtsache trägt bei der Gewerberaummiete dagegen grundsätzlich der Mieter. Dazu gehört vor allem das Risiko, mit dem Pachtobjekt Gewinne erzielen zu können.
Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Pächters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstandes nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Pächters.
Daher konnte sich der Mieter vorliegend nicht mit Erfolg auf eine Reduzierung des Mietzinses infolge der SARS-CoV19-Pandemie berufen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zunächst auf eine
Minderung des Mietzinses wegen der Schließungsanordnungen sowie des reduzierten Zulaufs von Kunden nach der Phase des „Lockdowns“.
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