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Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist - Vorauszahlungen können dennoch angepasst werden!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei Wegfall der Preisbindung ist die zuletzt geschuldete Kostenmiete - einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 26 NMV - nunmehr als "Marktmiete" zu zahlen.
Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB nicht entgegen. Die Anpassung auf eine angemessene Höhe kann von jeder Partei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform vorgenommen werden.
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