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Mieterhöhung nach vorherigem Mietverzicht?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Verzichtet der Vermieter im sozialen Wohnungsbau bei einer Mieterhöhung gegenüber dem Mieter auf einen Teil der Miete, so kann er diesen Verzicht jederzeit durch einseitige Mitteilung widerrufen.

Eine Gleichbehandlung aller Mieter im Haus kann nicht verlangt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit dem Vertrag vom 29. Januar 1997 mieteten die Kläger von der Beklagten ein Reihenhaus. Das Haus hat fünf Zimmer und ist 115,98 m² groß. Die Wohnung ist öffentlich gefördert.

Unstreitig ist am Beginne des Mietverhältnisses die Kostenmiete verlangt worden.

Nach der Kürzung der Zuschüsse gab die Beklagte die sich ergebenden Kostensteigerungen nicht in voller Höhe an die Mieter weiter, sondern führte eine so genannte Subvention ein. Die Kläger bestritten zunächst die Einführung betreffend ihre Wohnung.

Die Klägerin konnte aber die Mieterhöhungen vom 04. März 2004, 13. Dezember 2004, 08. März 2005, 05. November 2007 und 10. Dezember 2007 vorlegen.

Mit dem Schreiben vom 27. Mai 2008 teilte die Beklagte mit, dass sie die Subvention von 68,86 € streiche und ab dem Juli 2008 ein entsprechend höherer monatlicher Betrag, nämlich statt 1.043,89 € Gesamtmiete nunmehr 1.112,75 € Gesamtmiete zu zahlen seien.

Die Kläger zahlten die Differenz von 68,86 € von Juli 2008 bis März 2010. Die sich daraus ergebende Summe von (21 Monate x 68,86 € =) 1.446,06 € fordern sie mit der Klage zurück und begehren die Feststellung, dass die Miete weiter 1.043,89 €, wie vor der Erklärung vom 27. Mai 2008, betrage.

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Antje , Karlsruhe