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Kostenmiete

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Unter dem Begriff Kostenmiete wird das Entgelt verstanden, das die erforderlichen laufenden Aufwendungen deckt. Die Kostenmiete ist der Mietzins für öffentlich geförderten Wohnraum und ist gleichzeitig die Höchstmiete für Sozialwohnungen (§ 8 WoBindG). Der Mietzins von Sozialwohnungen darf die Kostenmiete nicht überschreiten - auch dann nicht, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht hat. Abweichungen von der Kostenmiete sind nicht zulässig.

Wurde eine höhere Miete als zulässig vereinbart und gezahlt, so kann der überzählige Betrag zurückverlangt werden.

Zu den laufenden Aufwendungen zählen die Kosten für Fremd- und Eigenkapital und die Kosten der Bewirtschaftung (Kosten der Verwaltung, Mietausfallwagnis, Abschreibung, Kosten der Instandhaltung, Betriebskosten). Erhöhen sich die laufenden Aufwendungen ohne Verschulden des Vermieters (z.B. Zinserhöhung), so kann die Kostenmiete angepaßt werden. Erhöht sich die Kostenmiete, so ist der Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses für den Ablauf des übernächsten Monats berechtigt. Die Kündigung muß spätestens bis zum 3. Werktag des Monats, von dem an die Miete erhöht werden soll, erfolgen.

Nicht zur Kostenmiete gehören die Nebenkosten - diese werden zusätzlich erhoben und abgerechnet.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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