Sozialwohnungen unterliegen einer Belegungs- und Preisbindung. Hiernach darf der Vermieter nur die sogenannte
Kostenmiete verlangen, also die Miete, die laufende Aufwendungen des Vermieters abdecken.
Eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn der Vermieter mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde - Wohnung oder Haus modernisiert hat,
- die Hypothekenzinsen gestiegen sind oder
- der Gesetzgeber die Instandhaltungspauschalen oder Verwaltungskostenpauschalen erhöht.
Der Mieter einer Sozialwohnung darf andererseits eine bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet und braucht einen Wohnberechtigungsschein.
Liegt der Mieter einer Sozialwohnung, der dieselbe zwar berechtigterweise bezogen hat, heute über den Einkommensgrenzen, kann er als Fehlbeleger zu einer sogenannten Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden.