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Verdacht der Alkoholabhängigkeit und die MPU-Anordnung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Anordnung einer MPU gerechtfertigt war oder nicht. Dem Betroffenen war bereits einmal Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt entzogen wurde. Anschließend wurde eine MPU durchgeführt wurde, welche Abstinenz forderte und die Fahrerlaubnis neu erteilt. Später wurde die Polizei erneut über eine Alkoholisierung informiert, wobei kein Zusammenhang zum Strassenverkehr bestand. Aufgrund dieser Tatsache wurde eine erneute MPU angeordnet. Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Es müssten Tatsachen die Annahme begründen, dass das Trinken und das Fahren nicht hinreichend sicher vom Betroffenen getrennt werden können. Das Landratsamt und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben solche Tatsachen darin erblickt, dass der Betroffene im Jahr 2006 eine Alkoholfahrt mit einer BAK von 2,43 Promille unternommen hat, ihm in dem 2011 vorgelegten medizinisch - psychologischen Gutachten attestiert wurde, dass eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei und der Betroffene diese Abstinenz nicht eingehalten hat.

Auch in der Zusammenschau genügen diese Umstände nach Ansicht des Gerichts nicht, um die Annahme von Alkoholmissbrauch, also einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Trinken und Fahren zu begründen. Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung z.B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist. Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber, bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration oder bei nahezu täglichen Autofahrten. Im Fall des Betroffenen waren solche Umstände, nicht ersichtlich. Der Rückfall und die bloße Weigerung, sich in eine Entgiftungsbehandlung zu begeben, die später i. Ü. doch angetreten wurde, genügen wohl nicht, um eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV zu rechtfertigen. Ein wenigstens mittelbarer Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme ist dadurch nicht belegt.


VGH Bayern, 12.02.2014 - Az: 11 CS 13.2281


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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