Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante psychische Erkrankung wie eine bipolare affektive Störung, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens verlangen. Wird das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde ohne eigenen Ermessensspielraum auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Ein bloßes hausärztliches oder fachärztliches Attest ohne nähere Begründung reicht zur Ausräumung der Eignungszweifel regelmäßig nicht aus.
Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung bei gesundheitlichen Eignungszweifeln
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 FeV eröffnet der Behörde die Möglichkeit, die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation anzuordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 FeV hinweisen.Wann ist die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtmäßig?
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens muss formell und materiell rechtmäßig sein, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Erforderlich ist zudem, dass der Betroffene in der Gutachtensaufforderung auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen wird und die gesetzte Frist so bemessen ist, dass ihm die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 25.04; VGH Bayern, 25.06.2008 - Az: 11 ZB 08.1123). Als anlassgebende Tatsachen kommen insbesondere ein mehrwöchiger stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung nach einem Verkehrsunfall sowie eine längerfristige fachärztliche Behandlung wegen depressiver Störungen in Betracht. Wird in diesem Zusammenhang die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10: F31.3G) gestellt, ist dies fahreignungsrelevant, da Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV affektive Psychosen ausdrücklich erfasst.Reicht ein fachärztliches Attest zur Ausräumung der Eignungszweifel aus?
Ein im Vorfeld der Begutachtungsaufforderung vorgelegtes fachärztliches Attest räumt die Eignungszweifel nur dann aus, wenn keinerlei Restzweifel an der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken - auch für einen medizinisch und psychologisch geschulten Laien - eindeutig widerlegt sind (vgl. VGH Bayern, 24.03.2016 - Az: 11 CS 16.260). Eine pauschale Bescheinigung, wonach sich das Zustandsbild des Betroffenen soweit stabilisiert habe, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Voraussetzung zuverlässiger Medikamenteneinnahme wieder möglich sei, genügt diesen Anforderungen nicht, wenn nähere Angaben zum zugrunde gelegten Sachverhalt, zu den angelegten Maßstäben sowie zu Art und Dosierung der verordneten Medikation fehlen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der das Gutachten erstellende Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV nicht zugleich der behandelnde Arzt sein darf und über eine verkehrsmedizinische Qualifikation im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV verfügen muss.Welche Folgen hat die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens?
Weigert sich der Betroffene, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, oder legt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen; ein Ermessen steht ihr hierbei nicht zu. Macht der Betroffene geltend, ein bereits erstelltes Gutachten sei inhaltlich mangelhaft oder werde nicht vollumfänglich geteilt, entbindet dies nicht von der Vorlagepflicht gegenüber der Behörde. Erst durch die Vorlage wird die Behörde in die Lage versetzt zu prüfen, ob der erhobene Einwand berechtigt ist. Die bloße Behauptung inhaltlicher Vorbehalte gegen ein Gutachten begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Nachuntersuchung oder auf die Vereinbarung von Auflagen anstelle der Gutachtenvorlage.Anforderungen an die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt bei einer Fahrerlaubnisentziehung regelmäßig die Darlegung der für diesen Fall typischen Interessenlage; besondere zusätzliche Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung sind nicht geboten (vgl. VGH Bayern, 10.10.2011 - Az: 11 CS 11.1963; VGH Bayern, 24.08.2010 - Az: 11 CS 10.1139; VGH Bayern, 25.05.2010 - Az: 11 CS 10.227; VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - Az: 10 S 3175/11). Im Rahmen der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO, die sich entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO am Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung im Verhältnis zum Aufschubinteresse des Betroffenen orientiert, überwiegt bei Vorliegen konkreter fahreignungsrelevanter Tatsachen regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. VGH Bayern, 15.06.2009 - Az: 11 CS 09.373).
VG Bayreuth, 15.08.2018 - Az: B 1 S 18.724
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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