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Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit einem Pedelec

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Fahrerlaubnisbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls grundsätzlich ungeprüft zugrunde legen. Wer erst spät und mit wechselnden Angaben bestreitet, ein Fahrzeug geführt zu haben, liefert keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage des geforderten Gutachtens Bestand hat.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitig war im zu entscheidenden Fall die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis, die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV gestützt wurde. Der Fahrerlaubnisinhaber war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt worden. Zugrunde lag eine Fahrt mit einem Pedelec auf einem Radweg bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,62 ‰. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dieses wurde nicht vorgelegt, sodass die Behörde auf die Nichteignung schloss und die Fahrerlaubnis entzog. Erst im Verwaltungsverfahren behauptete der Betroffene, das Pedelec nur geschoben zu haben.

Welche Rechtsgrundlage kommt für die Gutachtensanordnung in Betracht?

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer bestimmten Blutalkoholkonzentration geführt wurde. Die Vorschrift erfasst nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder, was für Pedelecs entsprechend gilt (§ 63a Abs. 2 StVZO). Die konkreten Tatumstände, etwa Tatzeit, Tatort oder Verkehrsaufkommen, spielen für die sicherheitsrechtliche Risikoabwägung keine Rolle. Der Begriff des Straßenverkehrs bezieht sich auf alle Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum und umfasst damit auch das Befahren eines öffentlichen Radwegs.

Wird das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Die gesetzte Frist ist dabei grundsätzlich nicht daran auszurichten, wie viel Zeit der Betroffene zur Herstellung einer positiven Begutachtung benötigt. Eine Frist von zwei Monaten wird in der Rechtsprechung regelmäßig für ausreichend gehalten. Eine Verlängerung um weitere zwei Monate und der Hinweis auf die Möglichkeit, die Begutachtungsstelle von der Schweigepflicht zu entbinden, stehen der Rechtmäßigkeit nicht entgegen.


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VGH Bayern, 19.10.2026 - Az: 11 CS 26.1228


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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