Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und mit einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, erweist sich bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot als fahrungeeignet. Die Fahrerlaubnis ist ohne vorherige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entziehen. Beruft sich der Betroffene auf einen bloßen Probierkonsum, muss er die Umstände substantiiert und nachvollziehbar darlegen - andernfalls ist von gelegentlichem Konsum auszugehen.
Die Anlage 4 zur FeV unterscheidet beim Cannabiskonsum zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme. Regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 in der Regel aus. Bei gelegentlichem Konsum besteht die Eignung nach Nr. 9.2.2 nur fort, wenn
In der fehlenden Trennung liegt ein charakterlich-sittlicher Mangel, der die Fahreignung ausschließt. Er besteht darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber trotz einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).
Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung möglich war, begründet dies nach der Wertung der Nr. 9.2.2 zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung beachten wird. Das führt zur Verneinung der Fahreignung. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist. Es genügt, dass dies angesichts des festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.
Dieser Maßstab gilt auch für die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Eignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen darf.
Wann ist die Fahrerlaubnis zu entziehen?
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Die dortigen Bewertungen gelten nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 für den Regelfall.Die Anlage 4 zur FeV unterscheidet beim Cannabiskonsum zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme. Regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 in der Regel aus. Bei gelegentlichem Konsum besteht die Eignung nach Nr. 9.2.2 nur fort, wenn
- Konsum und Fahren getrennt werden,
- kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und
- weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliegt.
Genügt gelegentlicher Konsum allein für die Fahrungeeignetheit?
Gelegentlicher Cannabiskonsum für sich genommen genügt nicht. Es müssen zusätzliche Tatsachen („Zusatztatsachen“) hinzutreten. Eine solche Zusatztatsache ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol das fehlende Trennen von Konsum und Fahren.In der fehlenden Trennung liegt ein charakterlich-sittlicher Mangel, der die Fahreignung ausschließt. Er besteht darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber trotz einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).
Wann liegt eine ausreichende Trennung vor?
Eine ausreichende Trennung setzt voraus, dass Konsum und Fahren in jedem Fall so weit auseinanderliegen, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Auch die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit muss ausgeschlossen sein.Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung möglich war, begründet dies nach der Wertung der Nr. 9.2.2 zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung beachten wird. Das führt zur Verneinung der Fahreignung. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist. Es genügt, dass dies angesichts des festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.
Dieser Maßstab gilt auch für die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Eignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen darf.
Welcher THC-Wert ist maßgeblich?
Für die Bestimmung des Grenzwerts ist maßgeblich, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich insoweit um einen „Risikogrenzwert“. Das vom Normgeber verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist dafür von Bedeutung.Urteil freischalten
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OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - Az: 3 M 290/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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