Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.961 Anfragen

Grenzen des Weisungsrechts bei der Dienstplanerstellung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Kündigt ein Arbeitnehmer vor Erstellung des Dienstplans eine bevorstehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an und plant der Arbeitgeber ihn daraufhin für den betroffenen Zeitraum nicht mehr mit Schichten ein, kann diese Ausübung des Weisungsrechts unbillig sein. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ohne die Mitteilung eingeplant worden wäre; in diesem Fall steht ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe der entgangenen Entgeltfortzahlung zu.

Ausübung des Weisungsrechts im Rahmen der Dienstplanerstellung

Wird die konkrete Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht unmittelbar durch den Arbeitsvertrag festgelegt, sondern durch vom Arbeitgeber zu erstellende Dienst- oder Schichtpläne bestimmt, übt der Arbeitgeber bei jeder Planerstellung sein Weisungsrecht gemäß § 106 Satz 1 GewO aus. Diese Weisung muss billigem Ermessen entsprechen. Der frühere Streit, ob und in welchem Umfang daneben die Zweifelsregelung des § 315 BGB Anwendung findet, ist durch die Rechtsprechung dahingehend geklärt worden, dass § 106 Satz 1 GewO die Regelung des § 315 Abs. 1 BGB verdrängt. Die Ausübung des Bestimmungsrechts unterliegt zwar der richterlichen Kontrolle, eine Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB findet jedoch nicht statt (vgl. BAG, 18.10.2017 - Az: 10 AZR 330/16).

Die Billigkeitskontrolle dient dem Schutz der schwächeren Vertragspartei und erfordert eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, ihre wirtschaftlichen Interessen und Belastungen sowie - im Arbeitsrecht - die betrieblichen Belange. Der Bestimmungsberechtigte darf dabei bis an die Grenze gehen, die durch die Billigkeit gezogen wird. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen allgemeinen Anspruch darauf, zu bestimmten Zeiten eingesetzt oder nicht eingesetzt zu werden.

Kann die Herausnahme aus dem Dienstplan wegen einer angekündigten Erkrankung unbillig sein?

Wird ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nicht in den Dienstplan aufgenommen, nachdem er zuvor eine für diesen Zeitraum erwartete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Einplanung ohne die Mitteilung zu erwarten gewesen wäre. Maßgeblich ist dabei die bisherige tatsächliche Handhabung der Diensteinteilung im Betrieb. Weicht die konkrete Planung des betroffenen Zeitraums signifikant von der üblichen Einsatzdichte ab, ohne dass hierfür ein sachlicher, nicht mit der angekündigten Erkrankung zusammenhängender Grund vorliegt, spricht dies für eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts.

Eine solche Handhabung führt im Ergebnis zu einer Umgehung der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wenn der Arbeitnehmer durch die Nichteinplanung schlechter gestellt wird, als er es bei unterbliebener Mitteilung der Erkrankung gewesen wäre. Ein Arbeitnehmer, der seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber durch frühzeitige Information über eine anstehende Arbeitsunfähigkeit erfüllt, darf hierdurch nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitnehmer, der von einer solchen Mitteilung absieht. Eine derartige Schlechterstellung wegen zulässiger Rechtsausübung bzw. vertragskonformen Verhaltens widerspricht dem Rechtsgedanken des § 612a BGB.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Sachsen, 08.09.2023 - Az: 2 Sa 197/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant