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Entgeltfortzahlung und Provisionen im Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind regelmäßig auch variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen.

Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt voraus, dass die Arbeitsleistung für die betroffene Zeit tatsächlich angeboten wurde; ein bloßer allgemeiner Protest genügt hierfür nicht.

Mündliche Provisionszusagen untergeordneter Mitarbeiter binden den Arbeitgeber nur, wenn deren Vertretungsmacht positiv feststeht.

Wie wird die Entgeltfortzahlung bei variabler Vergütung berechnet?

Nach § 4 Abs. 1a EFZG gilt für die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs das Lohnausfallprinzip. Danach ist dem erkrankten Arbeitnehmer dasjenige Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich erzielt hätte. Zum maßgeblichen Arbeitsentgelt zählen regelmäßig auch Provisionsanteile (vgl. Schaub/Vogelsang, 18. Auflage, § 74 Rn. 44), sofern diese einen üblichen Bestandteil der Vergütung bilden. Lässt sich die Höhe der ausgefallenen Provision nicht exakt bestimmen, ist sie nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Schaub/Linck, 18. Auflage, § 98 Rn. 82). Grundlage einer solchen Schätzung kann ein repräsentativer Referenzzeitraum sein, aus dem sich ein durchschnittlicher arbeitstäglicher Provisionsverdienst ableiten lässt. Trägt die darlegungsbelastete Partei diesen Referenzwert schlüssig vor, obliegt es der Gegenseite, konkrete Anhaltspunkte gegen dessen Repräsentativität - etwa durch eine eigene Vergleichsberechnung - vorzutragen. Unterbleibt ein solcher substantiierter Gegenvortrag, kann der ermittelte Durchschnittswert der gerichtlichen Schätzung zugrunde gelegt werden.

Voraussetzungen des Annahmeverzugs bei Arbeitsunterbrechungen

Ein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten hat. Bei einseitig durch den Arbeitgeber angeordneten Arbeitsunterbrechungen genügt hierfür nicht ein allgemeiner Protest gegen die Diensteinteilung; erforderlich ist vielmehr ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung für die konkret betroffenen Zeiten nach § 295 BGB (vgl. BAG, 25.02.2015 - Az: 1 AZR 642/13). Ob die zugrundeliegende Anordnung der Arbeitszeiteinteilung ihrerseits billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO entspricht, kann dahinstehen, wenn es bereits an einem solchen wörtlichen Angebot fehlt. Ein lediglich allgemein gehaltenes anwaltliches Schreiben, das zur vertragsgerechten Beschäftigung und ermessensgerechten Ausübung des Direktionsrechts auffordert, ersetzt das erforderliche konkrete Angebot der Arbeitsleistung nicht.

Bindungswirkung mündlicher Provisionszusagen untergeordneter Mitarbeiter

Ein vertraglicher Provisionsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer arbeitsvertraglichen Provisionsregelung setzt voraus, dass die zugrunde gelegte Anspruchsgrundlage tatsächlich besteht. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine mündliche Provisionszusage eines Vorgesetzten oder einer örtlichen Leitungskraft, die über den arbeitsvertraglich vereinbarten Provisionsumfang hinausgeht, muss dargelegt werden, dass der betreffenden Person eine entsprechende Vertretungsmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB eingeräumt war. Fehlt es an konkretem Vortrag zu Umfang und Reichweite der übertragenen Befugnisse, lässt sich eine wirksame Provisionszusage nicht feststellen. Enthält der schriftliche Arbeitsvertrag zudem keinerlei Anhaltspunkt für einen erweiterten Provisionsanspruch, geht dies zu Lasten der sich hierauf berufenden Partei.

Beweislast bei nicht bestrittenem Sachvortrag

Wird ein detaillierter Sachvortrag zu Tatsachen - etwa zu einzelnen Tagen der Arbeitsunfähigkeit nebst Diagnose oder zur Höhe erzielter Provisionsbeträge - von der Gegenseite nicht substantiiert bestritten, gilt dieser Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dies gilt auch dann, wenn der Vortrag erstmals im Berufungsverfahren in der erforderlichen Konkretisierung erfolgt, sofern seine Berücksichtigung verfahrensrechtlich zulässig ist.


LAG Köln, 19.08.2020 - Az: 11 Sa 486/19

ECLI:DE:LAGK:2020:0819.11SA486.19.00

Nachfolgend: BAG - 5 AZN 1100/20 (anhängig)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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