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Keine Maklerprovision, wenn der Verwalter zugleich vermittelt

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Wohnungsvermittler, der zugleich Verwalter der vermittelten Wohnung ist, hat weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter einen Anspruch auf Vermittlungsprovision. Der Provisionsausschluss nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG erfasst nach dieser Entscheidung nicht nur Provisionsvereinbarungen mit dem Mieter, sondern auch solche mit dem Vermieter; eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam und bereits gezahlte Provisionen sind zurückzuerstatten.

Provisionsausschluss nach § 2 WoVermittG

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WoVermittG steht einem Wohnungsvermittler grundsätzlich ein Entgeltanspruch zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder seines Nachweises ein Mietvertrag über Wohnräume zustande kommt. Dieser Anspruch wird jedoch durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG eingeschränkt: Dem Wohnungsvermittler steht kein Entgeltanspruch zu, wenn er selbst Verwalter der betreffenden Wohnräume ist. Vereinbarungen, die von dieser Regelung abweichen, sind gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG unwirksam. Bereits geleistete, aber nicht geschuldete Entgelte können nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 WoVermittG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden.

Vorliegend hatte ein Eigentümer von Wohnimmobilien einem Unternehmen die laufende Verwaltung der Objekte übertragen, das im Rahmen dieser Tätigkeit auch Mietverträge im Namen des Eigentümers vermittelte. Für die Neuvermietung von Wohnungen war im Verwaltervertrag eine Provision in Höhe von zwei Monatskaltmieten vorgesehen. Nach Beendigung des Verwaltervertrags forderte der Eigentümer die in mehreren Jahren gezahlten Provisionen zurück, da diese nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht hätten beansprucht werden dürfen.

Wer gilt als Wohnungsvermittler im Sinne des Gesetzes?

Wohnungsvermittler im Sinne des § 1 Abs. 1 WoVermittG ist, wer mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume betraut wird. Für die Einordnung als Verwalter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG kommt es darauf an, ob der Betroffene mit laufenden, umfangreichen Verwaltungsaufgaben betraut ist und in diesem Zusammenhang weitreichende Entscheidungsbefugnisse besitzt, die auch den Abschluss von Mietverträgen für den Eigentümer umfassen können (zur Abgrenzung vom WEG-Verwalter vgl. BGH, 13.03.2003 - Az: III ZR 299/02; BGH, 06.02.2003 - Az: III ZR 287/02; zur Abgrenzung von maklertypischen Serviceleistungen vgl. BGH, 02.10.2003 - Az: III ZR 5/03; BGH, 22.02.2018 - Az: I ZR 38/17; zur Entscheidungsbefugnis des Wohnungsvermittlers vgl. BGH, 26.09.1990 - Az: IV ZR 226/89). Sowohl die Eigenschaft als Wohnungsvermittler als auch die zusätzliche Stellung als Verwalter können demnach in einer Person zusammenfallen, ohne dass dies die Anwendbarkeit des Wohnungsvermittlungsgesetzes ausschließt.


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BGH, 21.05.2026 - Az: I ZR 224/25

ECLI:DE:BGH:2026:210526UIZR224.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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