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Bestellerprinzip für Makler

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei Maklern gilt seit dem 1. Juni 2015 die einfache Formel „Wer bestellt, der bezahlt“. Dies bedeutet, dass nunmehr in der Regel der Vermieter die Maklergebühr bezahlen muss. Eine Regelung, die vom Bestellerprinzip abweicht, ist unwirksam, muss also nicht beachtet werden.

Diese Regelung wurde eingeführt, weil gerade in Ballungsräumen Wohnungen oft nur über Makler angeboten werden, also wenig bis keine Chancen bestehen, eine Wohnung zu finden, wenn man nicht gewillt ist, den Makler zu bezahlen.

Dies bedurfte gerade deswegen, weil der Makler in der Regel vom Vermieter beauftragt wurde und auch die Interessen des Vermieters vertritt, einer Korrektur. Nunmehr ist also sichergestellt, dass derjenige, in dessen Interesse und Auftrag der Makler tätig ist, diesen auch bezahlt.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Das Bestellerprinzip folgt der Formel „Wer bestellt, der bezahlt“. Da Makler in der Regel im Auftrag und im Interesse des Vermieters tätig werden, ist dieser auch verpflichtet, die Maklergebühr zu zahlen.
Die gesetzliche Regelung für dieses Prinzip trat zum 1. Juni 2015 in Kraft.
Nein, Regelungen, die vom gesetzlichen Bestellerprinzip abweichen, sind unwirksam und müssen nicht beachtet werden.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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