Verstößt ein Arbeitnehmer wiederholt gegen eine ausdrückliche Weisung, keine Aufnahmen aus einem nicht öffentlich zugänglichen betrieblichen Bereich zu fertigen und zu veröffentlichen, und offenbart er dabei zusätzlich geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna, liegt hierin ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung. Eine zuvor erteilte, allgemein gehaltene Nebentätigkeitsgenehmigung deckt eine solche Berufstätigkeits-bezogene Social-Media-Nutzung nicht, und einer vorherigen Abmahnung bedarf es bei derart schwerwiegenden und uneinsichtig fortgesetzten Pflichtverletzungen nicht.
Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei eines Arbeitsvertrags auch ohne gesonderte Vereinbarung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Bei der Konkretisierung dieser vertraglichen Rücksichtnahmepflicht sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen hinreichend zu beachten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - Az: 7 Sa 39/19). Ein bewusst illoyales Verhalten gegenüber Vorgesetzten kann abhängig von den Umständen des Falls einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
In Konkretisierung dieses Grundsatzes stellt das Fertigen von Aufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre einen Eingriff in das Hausrecht und zugleich in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar (vgl. OLG Stuttgart, 08.07.2015 - Az: 4 U 182/14; KG Berlin, 30.11.1999 - Az: 9 U 8222/99). Grundsätzlich muss es im Rahmen dieser Sphäre niemand hinnehmen, dass gegen seinen Willen Aufnahmen gefertigt werden. Aus dem Hausrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt zudem das Recht, die Ausübung des Hausrechts im Einzelnen zu regeln und zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Betreten und die Nutzung der dem Hausrecht unterliegenden Bereiche gestattet wird.
Wichtiger Grund bei fortgesetzter Weisungsverletzung im Umgang mit Social Media
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände typischerweise als wichtiger Grund „an sich“ geeignet ist; anschließend bedarf es einer Interessenabwägung im Einzelfall (vgl. BAG, 16.12.2010 - Az: 2 AZR 485/08).Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei eines Arbeitsvertrags auch ohne gesonderte Vereinbarung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Bei der Konkretisierung dieser vertraglichen Rücksichtnahmepflicht sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen hinreichend zu beachten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - Az: 7 Sa 39/19). Ein bewusst illoyales Verhalten gegenüber Vorgesetzten kann abhängig von den Umständen des Falls einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
Schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch juristische Personen vor unerlaubten Aufnahmen?
Juristische Personen des Privatrechts genießen nicht nur Ehrenschutz, sondern können sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, wobei sie verfassungsrechtlich lediglich aus Art. 2 Abs. 1 GG und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BGH, 08.02.1994 - Az: VI ZR 286/93; BVerfG 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96). Dieser Schutz besteht, soweit die juristische Person aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dessen bedarf, was insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen wird.In Konkretisierung dieses Grundsatzes stellt das Fertigen von Aufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre einen Eingriff in das Hausrecht und zugleich in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar (vgl. OLG Stuttgart, 08.07.2015 - Az: 4 U 182/14; KG Berlin, 30.11.1999 - Az: 9 U 8222/99). Grundsätzlich muss es im Rahmen dieser Sphäre niemand hinnehmen, dass gegen seinen Willen Aufnahmen gefertigt werden. Aus dem Hausrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt zudem das Recht, die Ausübung des Hausrechts im Einzelnen zu regeln und zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Betreten und die Nutzung der dem Hausrecht unterliegenden Bereiche gestattet wird.
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LAG Sachsen, 07.11.2022 - Az: 4 Sa 34/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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