Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) besteht in der Regel nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft infolge der Inanspruchnahme einer im Ausland bezogenen anonymen Samenspende durch die Kindesmutter von vornherein aussichtslos ist.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Jahr 2005 geborenen Sohn. Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt. Die Feststellung des Vaters ist unmöglich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Zwar verleiht der Wortlaut des Gesetzes dem Sohn der Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistung durch den Beklagten, weil der unbekannte Vater keinen Unterhalt leistet. Das Gesetz bedarf hingegen einer Einschränkung dahin, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ein Anspruch nicht gegeben ist. Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt die Konzeption zugrunde, dass Unterhaltsleistungen in der Regel als Vorschuss geleistet und von dem säumigen Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich ist, soll die Ausnahme sein. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn sich der alleinerziehende Elternteil nach der Geburt des Kindes weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Dem steht es gleich, wenn der alleinerziehende Elternteil bewusst und gewollt von vornherein die Feststellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt und deshalb Unterhalt nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. So liegt es, wenn - wie hier - durch die Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende die Ermittlung des Vaters ausscheidet. In diesem Fall ist dem gesetzgeberischen Willen durch entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG Rechnung zu tragen.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Jahr 2005 geborenen Sohn. Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt. Die Feststellung des Vaters ist unmöglich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Zwar verleiht der Wortlaut des Gesetzes dem Sohn der Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistung durch den Beklagten, weil der unbekannte Vater keinen Unterhalt leistet. Das Gesetz bedarf hingegen einer Einschränkung dahin, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ein Anspruch nicht gegeben ist. Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt die Konzeption zugrunde, dass Unterhaltsleistungen in der Regel als Vorschuss geleistet und von dem säumigen Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich ist, soll die Ausnahme sein. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn sich der alleinerziehende Elternteil nach der Geburt des Kindes weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Dem steht es gleich, wenn der alleinerziehende Elternteil bewusst und gewollt von vornherein die Feststellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt und deshalb Unterhalt nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. So liegt es, wenn - wie hier - durch die Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende die Ermittlung des Vaters ausscheidet. In diesem Fall ist dem gesetzgeberischen Willen durch entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG Rechnung zu tragen.
BVerwG, 16.05.2013 - Az: 5 C 28.12
Quelle: PM des BVerwG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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