Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind auf den Betrieb oder die Dienststelle bezogen. Sie erstrecken sich nicht auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen bereits im Ruhestand befindlichen Beamten.
Die unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens hat nur dann Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat. Im Übrigen verbleibt es bei der zur Kompensation vorgesehenen Möglichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs.
Die unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens hat nur dann Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat. Im Übrigen verbleibt es bei der zur Kompensation vorgesehenen Möglichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs.
BVerwG, 07.11.2024 - Az: 2 C 16.23
ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2C16.23.0
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