Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Ein die Umbettung eines Verstorbenen rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn sich dieser zu Lebzeiten für einen Bestattungsort entschieden hat, seine Eltern ihn aber unter vorsätzlicher Missachtung dieses Willens und des Totenfürsorgerechts seines Kindes andernorts haben bestatten lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 FS. Nach dieser Vorschrift kann die nach Satz 1 erforderliche vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu Umbettungen von Leichen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Im vorliegenden Fall ist das Tatbestandsmerkmal eines wichtigen Grundes im Sinne dieser Vorschrift erfüllt. Das daran anknüpfende Ermessen der Beklagten über die Erteilung der Zustimmung ist auf eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers reduziert.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 FS liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu.
Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn erstens der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn zweitens aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn drittens das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss.
Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
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