Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.573 Anfragen

Skireisen

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei Skireisen sollten Reisende sich über einige spezielle Punkte im Klaren sein. Hierbei handelt es sich um sich hartnäckig haltende Erwartungen, die sich nicht unbedingt mit der tatsächlichen Rechtslage decken.

Häufig gehen Skireisende davon aus, Schnee ist garantiert. Das Gegenteil ist der Fall - Schneemangel am Urlaubsort berechtigt nicht zur Reisepreisminderung oder Kündigung des Reisevertrags, da hier kein Reisemangel oder sonstiger Umstand vorliegt, der dem Reiseveranstalter zuzurechnen wäre.

Anders kann es aber dann sein, wenn der Reiseveranstalter Schneesicherheit zugesichert hat, z. B. durch entsprechende Prospektangaben („Skilauf während des ganzen Jahres möglich“). Im Allgemeinen hat der Reisende bei Schneemangel aber schlicht und einfach Pech gehabt.

Wird die Reise mit Skikurs angeboten, hat der Urlauber einen Anspruch auf einen ausgebildeten Skilehrer. Wird an einem Gruppenskikurs teilgenommen, so besteht Anspruch auf Einhaltung der üblichen Gruppengrößen. Ein Verstoß dagegen stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung des Reisepreises.

Höhere Gewalt

Bei Eintritt einer Katastrophe, etwa durch Lawinenabgang oder Straßensperrungen bei Lawinengefahr können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Kann der Veranstalter die vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Kündigung nur teilweise erbringen, weil z.B. Lifte nicht laufen oder die Versorgung des Hotels mit Nahrungsmitteln oder Energie erschwert ist, liegt ein zur Reisepreisminderung berechtigender Reisemangel vor. Mehrkosten für die Rückführung des Reisenden nach der Kündigung muss der Veranstalter tragen; sonstige Mehrkosten trägt der Reisende allein (§ 651l BGB). Schadensersatzansprüche, z. B. wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit hat der Urlauber nicht, weil der Veranstalter eine Katastrophe und ihre Folgen nicht verschuldet hat (§ 651n BGB).

Skiunfall

Normales Skifahren gilt arbeitsrechtlich übrigens nicht als besonders gefährliche Sportart, so dass nach einem Skiunfall für die Krankheitszeit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach den allgemeinen Bestimmungen gewährt wird. Auch gesetzliche und private Krankenversicherungen leisten.

Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub

Kommt ein Skiurlauber etwa wegen Straßensperrungen (etwa aufgrund zu starken Schneefalls) verspätet zurück, verliert er für die Zeit der Verspätung seinen Lohnanspruch. Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das den Arbeitgeber zur Abmahnung oder gar zur Kündigung berechtigen würde, liegt aber in der Regel mangels Verschulden des Arbeitnehmers nicht vor. Der Arbeitgeber darf die Verspätungszeit auch nicht eigenmächtig vom verbleibenden Jahresurlaub des Arbeitnehmers abziehen.
Veröffentlicht: 05.12.2017 - aktualisiert: 27.04.2026
Feedback zu diesem Tipp

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Grundsätzlich nein. Schneemangel gilt nicht als Reisemangel, sofern der Veranstalter keine explizite Schneesicherheit zugesichert hat. Ohne eine solche Zusicherung trägt der Reisende das Risiko.
Urlauber haben Anspruch auf einen ausgebildeten Skilehrer. Zudem müssen bei Gruppenskikursen die üblichen Gruppengrößen eingehalten werden. Ein Verstoß gegen diese Standards kann einen Reisemangel darstellen und zur Minderung des Preises berechtigen.
Bei Katastrophen können beide Seiten den Reisevertrag kündigen. Die Kosten für die Rückführung nach einer Kündigung trägt der Veranstalter gemäß § 651l BGB. Schadensersatz für entgangene Urlaubszeit besteht jedoch nicht, da der Veranstalter die Katastrophe nicht verschuldet hat.
Ja. Da normales Skifahren arbeitsrechtlich nicht als besonders gefährliche Sportart eingestuft wird, erfolgt bei einem Skiunfall eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Nein. Zwar besteht für die Zeit der Verspätung kein Lohnanspruch, aber der Arbeitgeber darf die Zeit nicht eigenmächtig vom verbleibenden Jahresurlaub abziehen. Zudem liegt bei witterungsbedingten Straßensperrungen meist kein verschuldetes Fehlverhalten vor, das eine Abmahnung rechtfertigen würde.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.260 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld