Verspricht ein Veranstalter für ein Wintersportgebiet absolute Schneesicherheit, können Urlauber einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, falls Schneemangel herrscht. Wird im Katalog Ganzjahres- Skilauf zugesichert und liegt dann kein Schnee, handelt es sich um einen Reisemangel. Dann ist ausreichender Schnee nämlich eine zugesicherte Eigenschaft. Das Amtsgericht München (Az: 161 C 10590/89) hat Reisenden in einem entsprechenden Fall ein Viertel des Reisepreises als Minderung zugesprochen.
Liegt der Reiseort mehr als 500m niedriger als im Katalog angegeben und führt dies zu einer schlechten Schneelage, so hat der Reisende ebenfalls einen Anspruch auf Minderung. Zudem hat der Reiseveranstalter nach dem entsprechenden Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (Az: 2/24 S 480/89) die Kosten für Fahrten oder Umquartierung zu tragen.
An eine solche Zusage ist der Reiseveranstalter sogar dann gebunden, wenn Lifte und Seilbahnen nicht laufen (AG Münster, 28.11.2003 - Az: 59 C 2377/03).
Auf jeden Fall sollte eine „Schneegarantie“ vom Reisenden vorab genau geprüft werden, da der Reiseveranstalter die Konditionen der Zusicherung durch seine freiwillige Garantie festlegen kann. Es ist also nicht jede "Schneegarantie" gleich!
Ohne ein Versprechen der Schneesicherheit kann der Reisende jedoch keinen Reisemangel wegen Schneemangel geltend machen. Das Risiko, dass Pisten und Loipen wegen Schneemangel aber auch wegen Lawinengefahr oder schlechter Wetterlage nicht zu nutzen sind, trägt der Reisende. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Liegt der Reiseort mehr als 500m niedriger als im Katalog angegeben und führt dies zu einer schlechten Schneelage, so hat der Reisende ebenfalls einen Anspruch auf Minderung. Zudem hat der Reiseveranstalter nach dem entsprechenden Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (Az: 2/24 S 480/89) die Kosten für Fahrten oder Umquartierung zu tragen.
An eine solche Zusage ist der Reiseveranstalter sogar dann gebunden, wenn Lifte und Seilbahnen nicht laufen (AG Münster, 28.11.2003 - Az: 59 C 2377/03).
Auf jeden Fall sollte eine „Schneegarantie“ vom Reisenden vorab genau geprüft werden, da der Reiseveranstalter die Konditionen der Zusicherung durch seine freiwillige Garantie festlegen kann. Es ist also nicht jede "Schneegarantie" gleich!
Ohne ein Versprechen der Schneesicherheit kann der Reisende jedoch keinen Reisemangel wegen Schneemangel geltend machen. Das Risiko, dass Pisten und Loipen wegen Schneemangel aber auch wegen Lawinengefahr oder schlechter Wetterlage nicht zu nutzen sind, trägt der Reisende. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Ein Anspruch besteht, wenn der Veranstalter absolute Schneesicherheit zugesichert hat oder im Katalog ausdrücklich mit Ganzjahres-Skilauf geworben wurde. Ein Reisemangel liegt zudem vor, wenn der Reiseort mehr als 500 Meter niedriger liegt als angegeben, was zu schlechter Schneelage führt (vgl. AG München - Az: 161 C 10590/89; LG Frankfurt/Main - Az: 2/24 S 480/89).
Ist eine Schneegarantie gegeben, ist der Veranstalter an diese Zusage auch dann gebunden, wenn Lifte und Seilbahnen aufgrund der Witterung nicht in Betrieb genommen werden können (vgl. AG Münster, 28.11.2003 - Az: 59 C 2377/03).
Nein, Schneemangel gilt nicht als höhere Gewalt. Das Risiko für fehlende Pisten- oder Loipennutzung sowie ungünstige Wetterlagen gehört zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden. Eine Reiserücktrittsversicherung deckt diese Kosten daher in der Regel nicht ab.
Stellen sich im Katalog als sanft beschriebene Abfahrten als gefährlich heraus und kommt es zu Verletzungen, schuldet der Reiseveranstalter Schadensersatz (vgl. OLG München - Az: 8 U 2053/01).
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