Verspricht ein
Veranstalter für ein Wintersportgebiet absolute Schneesicherheit, können
Urlauber einen Teil des
Reisepreises zurückverlangen, falls Schneemangel herrscht. Wird im
Katalog Ganzjahres- Skilauf zugesichert und liegt dann kein Schnee, handelt es sich um einen
Reisemangel. Dann ist ausreichender Schnee nämlich eine zugesicherte Eigenschaft. Das Amtsgericht München (Az:
161 C 10590/89) hat Reisenden in einem entsprechenden Fall ein Viertel des Reisepreises als Minderung zugesprochen.
Liegt der Reiseort mehr als 500m niedriger als im Katalog angegeben und führt dies zu einer schlechten Schneelage, so hat der Reisende ebenfalls einen Anspruch auf Minderung. Zudem hat der Reiseveranstalter nach dem entsprechenden Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (Az:
2/24 S 480/89) die Kosten für Fahrten oder Umquartierung zu tragen.
An eine solche Zusage ist der Reiseveranstalter sogar dann gebunden, wenn Lifte und Seilbahnen nicht laufen (AG Münster, 28.11.2003 - Az: 59 C 2377/03).
Auf jeden Fall sollte eine „Schneegarantie“ vom Reisenden vorab genau geprüft werden, da der Reiseveranstalter die Konditionen der Zusicherung durch seine freiwillige Garantie festlegen kann. Es ist also nicht jede "Schneegarantie" gleich!
Ohne ein Versprechen der Schneesicherheit kann der Reisende jedoch keinen Reisemangel wegen Schneemangel geltend machen. Das Risiko, dass Pisten und Loipen wegen Schneemangel aber auch wegen Lawinengefahr oder schlechter Wetterlage nicht zu nutzen sind, trägt der Reisende. Dies gehört zum
allgemeinen Lebensrisiko.
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