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Reiseprospekt und die Katalogangaben

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Reiseprospekt soll der zuverlässigen Information des Reisenden über die Einzelheiten der Reise dienen. Die darin enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter verbindlich, das heißt, sie werden Bestandteil des Reisevertrags.

Deshalb hat der Reisende einen Anspruch darauf, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben klar formuliert und vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Der Reiseveranstalter muss sich an seinen Katalogangaben festhalten lassen, die Angaben sind bindend.

Die Katalogangaben müssen deutlich lesbar, klar und vollständig sowie richtig sein. Abweichungen der Wirklichkeit von den Prospektangaben stellen einen Reisemangel dar, wenn sie wesentlich sind.

Welche Mindestangaben müssen im Reiseprospekt enthalten sein?

Die Mindestangaben, die ein Prospekt enthalten muss, sind in § 4 BGB-InfVO aufgeführt. Im Katalog müssen sich in jeden Fall die nachfolgenden Angaben finden:
  • Reisepreis
  • Ggf. Höhe einer Anzahlung
  • Fälligkeit des (restlichen) Reisepreises

Angaben müssen Rückschluss auf die Verhältnisse vor Ort ermöglichen

Die Prospektangaben müssen klar sein. Dies bedeutet, dass sie nach Schriftbild und -größe gut lesbar sind und sich nicht an versteckter Stelle befinden. Wahrheit der Angaben bedeutet, dass sich der Reisende ein zutreffendes Bild von der Reise, insbesondere auch von den Verhältnissen am Reiseziel machen kann.

Auch ungünstige Umstände müssen genannt werden. Dabei kommt es bei Beurteilung, ob eine Formulierung hinreichend eindeutig ist, auf die Sicht eines vernünftigen Kunden an. Unklarheiten gehen zu Lasten des Reiseveranstalters, da er ja für den Inhalt des Prospekts verantwortlich ist.

Je nachdem, ob die Angaben von Bedeutung sind, kann es notwendig sein, Angaben zu Transportmittel, Unterbringung, Reiseroute, Verpflegung, Visa-Bedingungen, Passvorschriften und anderen Formalitäten, Mindestteilnehmerzahl zu machen.

Hinsichtlich der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und landestypischer Besonderheiten gibt es keine Vorschriften - es ist Sache des Reisenden, sich entsprechend zu informieren.

Hinweise auf mögliche Probleme schließen spätere Minderung aus Wird seitens des Veranstalters auf Missstände, Einschränkungen oder Mängel hingewiesen, so bestehen wegen dieser keine Rechte des Reisenden auf Minderung des Reisepreises. Stellen sich später „Mängel“ heraus, die darauf beruhen, dass die Katalogangaben nicht ausreichend studiert wurden, so sind auch diese keine Grundlage etwaiger Ansprüche auf Minderung.

Die allgemeinen Reisebedingungen (AGB) zum Reiserücktritt, zu den Rücktrittskosten, den Pflichten des Reisekunden, der Haftung und Ausschlussfristen vor Buchung der Reise sollten ebenfalls genau durchgelesen werden. Hier kann sich so manche Überraschung verbergen.

Was bedeutet eine Formulierung?

Hinter den oft blumigen Beschreibungen versteckt sich oftmals etwas anderes, als es sich der Reisende vorstellt. Dies trägt dazu bei, dass Reisende die Situation vor Ort als mangelbehaftet empfinden. Der Reiseveranstalter sieht sich indes im Recht und trägt im Streitfall vor, er habe den Reisenden doch über den strittigen Umstand informiert. Hier muss dann oftmals ein Gericht entscheiden.

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Stand: 01.11.2021 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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