Die nachfolgenden Beschreibungen und Umschreibungen im Reisekatalog haben Gerichte für unzulässig erachtet:
| Angabe im Reiseprospekt | Als Beschreibung für | |
| Haus in zentraler Lage | Verkehrslärm | |
| Haus in verkehrsgünstiger Lage | Verkehrslärm | |
| Aufstrebender Ferienort | Baulärm in der Nachbarschaft | |
| Neu eröffnetes Hotel | Nicht abgeschlossene Bauarbeiten | |
| Kurzer Transfer zum Flughafen | benachbarten stark frequentierten Militär- und Zivilflugplatz | |
| Werbefahrt | Verkaufsreise | |
| Eigener Strand | Zum erreichen ist eine Straße zu überqueren | |
| Internationales Publikum | Lärm durch Hotelgäste | |
| Flughäfennähe | Hotel befindet sich in der Einflugschneise | |
| Gelegentlicher Fluglärm | Mehr als 40 Flugzeuge landen und starten täglich im nahegelegenen Flughafen |
Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Reiserecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Gerichte werten diese Beschreibungen häufig als verklausulierte Hinweise auf eine erhebliche Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr.
Diese Umschreibung wird von Gerichten oft als Indiz für eine Baustelle in der unmittelbaren Nachbarschaft der Unterkunft angesehen.
Hinter dieser Formulierung kann sich ein Hinweis auf eine durch die Hotelgäste verursachte Lärmbelastung verbergen.
Diese Angabe ist irreführend, wenn tatsächlich täglich mehr als 40 Flugzeuge starten oder landen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


