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Reiseprospekt: Beispiele für nicht erlaubte Formulierungen

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die nachfolgenden Beschreibungen und Umschreibungen im Reisekatalog haben Gerichte für unzulässig erachtet:

Angabe im Reiseprospekt Als Beschreibung für
Haus in zentraler Lage
=
Verkehrslärm
Haus in verkehrsgünstiger Lage
=
Verkehrslärm
Aufstrebender Ferienort
=
Baulärm in der Nachbarschaft
Neu eröffnetes Hotel
=
Nicht abgeschlossene Bauarbeiten
Kurzer Transfer zum Flughafen
=
benachbarten stark frequentierten Militär- und Zivilflugplatz
Werbefahrt
=
Verkaufsreise
Eigener Strand
=
Zum erreichen ist eine Straße zu überqueren
Internationales Publikum
=
Lärm durch Hotelgäste
Flughäfennähe
=
Hotel befindet sich in der Einflugschneise
Gelegentlicher Fluglärm
=
Mehr als 40 Flugzeuge landen und starten täglich im nahegelegenen Flughafen

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Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Gerichte werten diese Beschreibungen häufig als verklausulierte Hinweise auf eine erhebliche Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr.
Diese Umschreibung wird von Gerichten oft als Indiz für eine Baustelle in der unmittelbaren Nachbarschaft der Unterkunft angesehen.
Hinter dieser Formulierung kann sich ein Hinweis auf eine durch die Hotelgäste verursachte Lärmbelastung verbergen.
Diese Angabe ist irreführend, wenn tatsächlich täglich mehr als 40 Flugzeuge starten oder landen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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