Wurde ein Neuwagen in karbonschwarz-metallic bestellt und stellt der erhaltene Farbton nach einem Sachverständigengutachten objektiv nach der Farbzusammensetzung und auch subjektiv eher einen Blauton als einen Schwarzton dar, so liegt ein wesentlicher
Mangel vor.
Der Wagen kann daher zurückgegeben werden. Es können auch die Kosten einer Neulackierung verlangt werden. Der Verkäufer muss in einem solchen Fall auch die Gutachterkosten tragen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 19.09.2003 einen Pkw der Marke BMW 530d A Touring in der Sonderausstattung „Edition Highline Sport“ in „carbonschwarz-metallic“ mit Lederausstattung „zimt“ zum Preis von 53.018 €. Am 15.10.2003 erfolgte unter im einzelnen streitigen Umständen eine Umbestellung hinsichtlich des Motors des Fahrzeugs. Statt des ursprünglich bestellten Dieselmotors sollte ein 525i - Benzinmotor geliefert werden, wodurch sich der Kaufpreis auf 47.508 € reduzierte.
Am 02.12.2004 wurde das Fahrzeug dem Kläger in der vereinbarten Benzinmotorversion übergeben. Schriftlich beanstandete der Kläger erstmals mit Schreiben vom 12.01.2004 die Farbe des Fahrzeugs als nicht schwarz, sondern blau unter Erklärung der Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums.
Die Beklagte wies die Anfechtung als jedenfalls verspätet zurück, bezeichnete die erfolgte Lieferung als vertragsgemäß und verhandelte auf Kulanzbasis bis März 2004 mit dem Kläger über eine Lösung. Ein von dem Kläger nach Scheitern der Einigungsbemühungen mit der Begutachtung der Farbe beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Lackierung um die nach der Farbpalette von BMW so genannte Farbe „carbonschwarz-metallic“ handele, diese aber sowohl objektiv nach der Farbzusammensetzung als auch subjektiv für den Betrachter einen Blau- statt Schwarzton darstelle.
Die Kosten für eine Neulackierung bezifferte der Sachverständige dabei mit 5.000 € netto.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.04.2004 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 23.04.2004 zur Zahlung dieses Nettobetrages zzgl. der Sachverständigenkosten in Höhe von 633,36 € sowie einer Kostenpauschale von 25 € auf.
Als Zahlung nicht erfolgte, erhob zunächst die Ehefrau des Klägers, auf die der BMW zugelassen worden war, aus abgetretenem Recht entsprechende Zahlungsklage, nahm diese jedoch wegen Verweigerung der nach den AGB der Beklagten erforderlichen Zustimmung zu der Abtretung wieder zurück. Nach vorsorglicher Rückabtretung der Ansprüche hat nunmehr der Kläger die gleichlautende Klage erhoben.
Er behauptet, dass für ihn und seine Ehefrau bei der Auswahl des später gekauften BMW die Vorlage einer Bildmappe maßgebend gewesen sei, die in DIN A3 - Größe fünf Bilder eines BMW der 5er - Serie Touring in der Sonderausstattung „Edition Highline Sport“ und fünf Bilder in der Sonderausstattung „Edition Highline Exclusive“ ausschließlich in der Farbe schwarz enthalten habe. Für den Verkäufer der Beklagten sei es auch erkennbar gewesen, dass er und seine Frau besonderen Wert auf diese Farbe gelegt hätten, zumal sie sinngemäß bei Anblick der Vorlage geäußert hätten, endlich wieder ein schwarzes Fahrzeug zu bekommen. Die Umbestellung des Fahrzeugs im Oktober 2003 hinsichtlich der Motorisierung von einem Diesel auf einen Benzinmotor sei ausschließlich telefonisch erfolgt. Zu keiner Zeit habe er in den Geschäftsräumen der Beklagten einen BMW in der Farbe „carbonschwarz-metallic“ im Original gezeigt bekommen oder auch nur gesehen. Schon bei Übergabe des Fahrzeugs am 02.12.2003 sei ihm dann der Blauschimmer der Farbe aufgefallen und habe er den Verkäufer der Beklagten hierauf angesprochen, woraufhin dieser auf eine mögliche entsprechende Wirkung des Schwarztones bei besonderer Sonneneinstrahlung verwiesen habe.
Die Beklagte behauptet, dass die Umbestellung der zu liefernden Motorversion durch den Kläger persönlich in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgt und dem Kläger dabei auch ein gerade dort vorhandener BMW in „carbonschwarz-metallic“ mit Lederausstattung „zimt“ gezeigt worden sei, mit dessen Äußerem der Kläger sich sehr zufrieden gezeigt habe. Das gelieferte Fahrzeug entspreche daher nicht nur genau der in dem Vertragsformular niederlegten Vereinbarung, sondern dem Kläger sei darüber hinaus das Aussehen und die Wirkung der bestellten Farbe auch bekannt gewesen, ohne dass er dies zum Anlass für eine Beanstandung oder Umbestellung auch insoweit genommen hätte. Prospekt und Bildmappe bzgl. der von dem Kläger bestellten 5er-Touring-Edition, die möglicherweise eine abweichende Farbvorstellung hätten hervorrufen können, seien demgegenüber für die Kaufentscheidung des Klägers konkret nicht maßgeblich gewesen, wobei es im übrigen auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass die dort abgebildeten Fahrzeuge graphisch aufgearbeitet worden seien, und derartige Farbabweichungen zwischen Prospektmaterial und tatsächlicher Farbgebung zudem häufig, teilweise unvermeidbar und insgesamt zulässig seien. Die mit der Klage geltendgemachten Verzugszinsen könne der Kläger überdies allenfalls erst ab dem 04.09.2004 beanspruchen, da er die Beklagte nach entsprechender Beanstandung ihrerseits unstreitig nochmals mit Schreiben vom 27.08.2004 unter Fristsetzung zum 03.09.2004 zur Nacherfüllung in Form einer Umlackierung des Fahrzeuges aufgefordert hatte.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges und der vorgelegten Lichtbilder.
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