Veranstalter von „Trekkingtouren“sind verpflichtet, verbindliche Regeln aufzustellen, wann eine Tour durchgeführt werden darf und wann nicht. Wenn der erforderliche Sicherheitsstandard nicht eingehalten wir, haftet der
Reiseveranstalter wegen Organisationsverschuldens.
Besonders in Hinsicht auf Lawinengefahren ist eine verbindliches Sicherheitskonzept an die Bergführer weiterzugeben.
Ein Lawinenunglück, das die Reisenden einer Skitouren-Wanderwoche bei einem Anstieg auf einem Hang mit einer Neigung nahe 40 Grad ereilt, stellt einen
Reisemangel dar, wenn die Touren in dem
Katalog als „sichere, sanfte Anstiege mit Genussabfahrte“ beschrieben worden sind und führt zu einer Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wenn er die gesetzliche Vermutung, dass er den Mangel zu vertreten habe, nicht widerlegen kann.
Der Entlastungsbeweis ist nicht geführt, wenn die Bergführer, für die der Reiseveranstalter gem. § 278 BGB haftet, den Weg über den Hang durch einen Umweg hätten vermeiden können, der einen Mehraufwand an Zeit von fünf bis zehn Minuten gekostet hätte.