Wirbt ein Reiseveranstalter mit sicheren Wintersportverhältnissen, so kann der Reisende bei völligem Schneemangel eine Erstattung von 25% des Reisepreises erhalten.
Denn in einem solchen Fall handelt es sich um eine fehlende wesentliche Eigenschaft, die vom Veranstalter zugesichert wurde. Wird diese nicht eingehalten, kann der Reisende mindern.
Denn in einem solchen Fall handelt es sich um eine fehlende wesentliche Eigenschaft, die vom Veranstalter zugesichert wurde. Wird diese nicht eingehalten, kann der Reisende mindern.
AG München, 13.07.1989 - Az: 161 C 10590/89
ECLI:DE:AGMUENC:1989:0713.161C10590.89.0A
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