Ein Reisender kann vom Reiseveranstalter die Erstattung der Fahrtkosten verlangen, wenn er aufgrund von Schneemangel den Urlaubsort wechseln musste. Es sind die Kosten zum nächstmöglichen Ausweichort zu ersetzen.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der Reiseranstalter im Katalog ausdrücklich mit einer Schneegarantie wirbt oder der Reisende aus den Angaben des Veranstalters auf sichere Schneeverhältnisse am Urlaubsort schließen musste.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Veranstalter im Katalog für die Pauschalreise den Urlaubsort Schwarzsee mit der Höhe 1560 Meter angegeben, obwohl der Ort tatsächlich nur 1046 Meter hoch liegt. In der Folge fanden die Reisenden weniger Schnee als erwartet vor - nach den Angaben des Veranstalters durfte auf sichere Schneeverhältnisse geschlossen werden.
Neben den Mehrkosten sprach das Gericht den Reisenden 10% Minderung wegen „zusätzlicher Beschwernis“ zu.Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der Reiseranstalter im Katalog ausdrücklich mit einer Schneegarantie wirbt oder der Reisende aus den Angaben des Veranstalters auf sichere Schneeverhältnisse am Urlaubsort schließen musste.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Veranstalter im Katalog für die Pauschalreise den Urlaubsort Schwarzsee mit der Höhe 1560 Meter angegeben, obwohl der Ort tatsächlich nur 1046 Meter hoch liegt. In der Folge fanden die Reisenden weniger Schnee als erwartet vor - nach den Angaben des Veranstalters durfte auf sichere Schneeverhältnisse geschlossen werden.
Neben den Mehrkosten sprach das Gericht den Reisenden 10% Minderung wegen „zusätzlicher Beschwernis“ zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
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LG Frankfurt/Main, 25.02.1991 - Az: 2/24 S 480/89
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LG Frankfurt/Main, 25.02.1991 - Az: 2/24 S 480/89
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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