Folgender Fall war zu entscheiden: wegen Unfruchtbarkeit der Ehefrau haben die miteinander verheirateten Parteien in Dänemark eine Befruchtung durch eine anonyme Samenspende vornehmen lassen. Daraus ist ein Kind hervorgegangen. Einige Zeit später haben sich die Eheleute getrennt. Die Mutter verweigert dem Ehemann den Umgang mit dem Kind und hat eine Vaterschaftsfeststellungsklage eingereicht.
Das Gericht hat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil beide Eheleute mit der Samenspende einverstanden waren, die wirkliche Vaterschaft des Kindes nicht festgestellt werden kann und die Anfechtung nicht dem Wohl des Kindes dient.
Das Gericht hat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil beide Eheleute mit der Samenspende einverstanden waren, die wirkliche Vaterschaft des Kindes nicht festgestellt werden kann und die Anfechtung nicht dem Wohl des Kindes dient.
OLG Celle, 20.02.2001 - Az: 15 WF 38/01
Quelle: NJW 2001,3 3419
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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