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Vaterschaftsanfechtung auch behördlich möglich?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Da in der Vergangenheit immer wieder mit Scheinvaterschaften zu kämpfen war, war es seit 2008 möglich, dass eine Vaterschaft behördlich angefochten wird (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB aF). Staatliche Behörden hatten die Befugnis erhalten, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

Diese im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung waren jedoch verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden (BVerfG, 17.12.2013 - Az: 1 BvL 6/10). Damit ist die rechtliche Grundlage für die behördliche Anfechtung von Vaterschaften bei dem Verdacht auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ersatzlos weggefallen.

Auch in den Fällen rechtskräftig erfolgreicher behördlicher Vaterschaftsanfechtungen ist in der Folge kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Das heißt, dass auch dann, wenn das Nichtbestehen der Vaterschaft unwiderrufbar festgestellt wurde, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist.

Zwar verfolgte der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen wird. In ihrer konkreten Ausgestaltung verstießen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken.

Hintergrund des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB aF

Ursprünglich sollte verhindert werden, dass Frauen ohne Asyl- oder Aufenthaltsrecht in Deutschland ihr Kind zur Welt bringen und ein deutscher Mann unmittelbar vor bzw. nach der Geburt die Vaterschaft anerkennt.

Hiermit würde das Kind nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit erben und die Mutter gleichzeitig ein vom Kind abgeleitetes Aufenthaltsrecht erwerben. Weitere Kinder der Mutter dürften dann ebenfalls nachreisen bzw. in Deutschland bleiben und die Beteiligten haben Anspruch auf Sozialleistungen.

Da hier gezielt Missbrauch verhindert werden sollte, war die behördliche Anfechtung nur dann erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung bestand oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat.

Dadurch sollte verhindert werden, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird. Außerdem setzte die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Gab das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfiel die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.

Das bedeutete, dass das Kind möglicherweise die mit der Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter ihr vom Status des Kindes abgeleitetes Aufenthaltsrecht verloren.

Die Behörde musste hierzu binnen Jahresfrist tätig werden. Fristbeginn war die Kenntnis der anfechtungsberechtigten Behörde von Tatsachen, nach denen die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht vorliegen, wobei aber auch zu beachten war , dass nach Ablauf von 5 Jahren seit Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft bzw. 5 Jahre nach der Einreise des Kindes, keine Anfechtung mehr erfolgen durfte.

Hatte der die Vaterschaft anerkennende Mann die tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen bzw. trägt er diese immer noch, so war von einer sozial-familiären Beziehung auszugehen. Dies hatte zur Folge, dass in einem solchen Fall eine Anfechtung ausschied. Tatsächliche Verantwortung bedeutet z.B. dass der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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