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Versagung eines Chancenaufenthaltsrechts
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die ausnahmsweise Versagung eines
Chancenaufenthaltsrechts trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt v.a. bei Integrationsdefiziten in Betracht, die im Laufe der 18-monatigen Gültigkeitsdauer offensichtlich nicht mehr beseitigt werden können.
Sicherheitsrechtliche Belange sind in den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses) und § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abschließend geregelt und können nicht zur Begründung eines Ausnahmefalles im Sinne von § 104c AufenthG herangezogen werden.
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