Die Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des
§ 81 FamFG, weil die Sondervorschriften über Abstammungssachen (§§ 169 - 185 FamFG) in
§ 183 FamFG lediglich für erfolgreiche Anfechtungsverfahren eine spezielle Vorschrift enthalten, namentlich, dass insoweit die Beteiligten die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Zwar ist das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eingestellt werden kann. Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht.
Das Verfahren in Abstammungssachen ist jedoch nach der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 169 ff. FamFG nicht mehr als streitiges Verfahren, das nach den Regelungen der ZPO geführt wird, sondern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet.
Neben einer größeren Flexibilität des Verfahrens wollte der Gesetzgeber hierdurch erreichen, dass sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen.
Das Verfahren auf Feststellung der
Vaterschaft (
§ 169 Nr. 1 FamFG) kann daher einem Streitverfahren nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden.
Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines erfolgreichen Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können.
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